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  • · Nachricht · Streitwert

    Deckungsschutzklage: Bemessungsgrundlage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Hauptprozesses

    | Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Versicherer außergerichtlich bereits eine Geschäftsgebühr an den Anwalt gezahlt hat (OLG Dresden 18.12.19, 4 W 896/19, Abruf-Nr. 216881 ). Ob zusätzlich mögliche Gutachterkosten ‒ gerade bei Diesel-Skandal-Verfahren ‒ einbezogen werden können, ist umstritten. |

     

    Im Streitfall hatte die beklagte Rechtsschutzversicherung in einer Schadenersatzsache (Diesel-Skandal) nach Rechtshängigkeit die eingeklagte Deckungszusage abgegeben. Das LG setzte eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 1.125,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer fest. Die Beklagte verlangte, diese zu reduzieren, da sie Deckungsschutz für eine außergerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 1.474,89 EUR bewilligt und vorprozessual bezahlt hatte. Die Verfahrensgebühr sei daher auch bei dem Streitwert der Deckungsklage nur mit 0,65 zu berücksichtigen. Das OLG sah dies anders: Zwar sei gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG teilweise anzurechnen. Diese Vorschrift habe jedoch auf die Entstehung beider Gebühren dem Grunde nach keinen Einfluss (vgl. BeckOKRVG/v. Seltmann, 45. Ed., § 15a Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 15a Rn. 9).

     

    PRAXISTIPP | Umstritten ist, ob mögliche Gutachterkosten in den Streitwert einzubeziehen sind. Das OLG hat dies hier anwaltsfreundlich entschieden und betont, dass solche Kosten nicht pauschal außer Acht gelassen werden dürfen (ebenso OLG München 8.2.18, 14 U 2688/17; OLG Brandenburg 15.10.19, 11 W 24/19). In den zahlreichen Diesel-Skandal-Verfahren sind unterschiedliche Konstellationen möglich ‒ das Gericht hat insoweit im Einzelfall einen Prognosespielraum, ob und wie hoch Gutachterkosten entstehen können. Sind sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sind sie auch beim Streitwert zu berücksichtigen. Insbesondere technische Zusammenhänge ‒ die auch in der Automobiltechnik für Laien immer schwerer verständlich sind ‒ machen Erklärungen durch Sachverständige notwendig. Anwälte können daher argumentieren, dass Gutachterkosten erwartbar und einzubeziehen sind ‒ vor allem dann, wenn dies in vergleichbaren Mandaten der Fall war.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Streitwert für Feststellung, dass Vertrag nichtig ist, RVG prof. 20, 116
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 150 | ID 46698118