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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    | Selbst wenn zwischen Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen, ist die im Mahnverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. § 15 Abs. 5 RVG ist nicht anwendbar. |

     

    Der Anwalt hatte gegen den Schuldner (ehemaliger Mandant) das gerichtliche Mahnverfahren gewählt. Gegen den Mahnbescheid aus 2013 legte der Schuldneranwalt Widerspruch ein. Ende 2017 beantragte er die Abgabe an das Streitgericht. Auf die ‒ zu erwartende ‒ Verjährungseinrede hat der Anspruchsteller die Klage zurückgenommen. Der Schuldneranwalt hat die Widerspruchsgebühr nach Nr. 3307 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht und eine Anrechnung abgelehnt, weil mehr als zwei Jahre zwischen den Tätigkeiten gelegen haben. Das hat das AG Grünstadt (12.11.19, 3 C 4/18, Abruf-Nr. 216145) anders gesehen. Der Anspruch sei nicht erledigt.

     

    MERKE | Es handelt sich um einen klassischen „Schuldnertrick“, nach Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Sache auf die Verjährungsfrist zu legen und dann die Abgabe an das Streitgericht zu beantragen. Möchte der Gläubiger das Verfahren nach dem Mahnbescheid nicht weiter betreiben, empfiehlt es sich, den Mahnbescheid zurückzunehmen. Andere Wege können teurer werden.

     
    Quelle: ID 46748804