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  • · Nachricht · Kostenhaftung

    Interne Gerichtskostenübernahme wirkt nicht gegenüber Gericht

    | Durch die Erklärung innerhalb eines Vertrags, dass die Kosten und Gebühren des Vertrags und seiner Durchführung von einer bestimmten Vertragspartei getragen werden, wird keine gegenüber dem Gericht wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten abgegeben (OLG Hamm 31.1.22, 15 W 27/23, Abruf-Nr. 235253 ). |

     

    Die Käuferin des Grundbesitzes hatte die Eigentumsumschreibung beantragt. Die Gerichtskosten sollte die Verkäuferin zahlen, doch ihre Kostenhaftung schied aus. Denn in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet nach § 22 GNotKG die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies konnte auch nicht nach § 27 Nr. 2 GNotKG begründet werden, weil die Verkäuferin zwar im Kaufvertrag die Kosten übernommen hatte, die Kostenübernahme aber gegenüber dem Gericht erklärt werden muss. Bei dem notariellen Kaufvertrag handelt es sich um Erklärungen zwischen den Vertragsparteien.

     

    PRAXISTIPP | Wenn entgegen der Regel der Verkäufer die Umschreibungskosten übernimmt, sollten Sie im notariellen Kaufvertrag festhalten, dass der Umschreibungsantrag in seinem Namen gestellt wird. Dann greift die Kostenhaftung nach § 22 GNotKG.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 147 | ID 49493325