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  • · Fachbeitrag · Dauerüberwachung

    Bonitätsprüfung lässt festsetzungsfähige Vergütung nach Nr. 3309 VV RVG entstehen

    | In der anwaltlichen Praxis werden Akten im Rahmen der „Dauerüberwachung“ in regelmäßigen Zeitabschnitten (ca. alle zwei Jahre) vorgelegt und die Bonität des Schuldners erneut überprüft. Wenn das Ergebnis schlecht ausfällt, werden zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und die Akte kommt wieder in die Dauerüberwachung. Dafür fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG an. Diese Gebühr ist nach § 788 ZPO festsetzungsfähig und damit vom Schuldner zu erstatten (LG Landshut 19.12.19, 32 T 3724/19, Abruf-Nr. 213626 , VE 20, 76 ). |

     

    Jede Bonitätsauskunft ist eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG und lässt somit jeweils eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr entstehen. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht: Nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorgehenden Vollstreckungshandlung darstellt. Dies ist z. B. der Fall, wenn zunächst eine Einwohnermeldeamtsauskunft eingeholt wird und anschließend die Vollstreckung eingeleitet wird. Für das Einholen der Einwohnermeldeamtsauskunft entsteht hier keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr (BGH 12.12.03, IXa ZB 234/03, Abruf-Nr. 040324, VE 04, 50).

     

    Für den Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG kommt es nicht darauf an, dass ein Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) beauftragt bzw. eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen werden muss. Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung beginnt nicht erst mit der Beantragung von staatlichem Zwang. Entscheidend ist vielmehr der unbedingt erteilte Auftrag des Mandanten (Gläubiger) und das Tätigwerden des Rechtsanwalts innerhalb dieses Auftrags. Die Folge ist: Die Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information bzw. mit der Prüfung, ob eine Vollstreckungsmaßnahme überhaupt sinnvoll und daher angebracht ist.

     

    Der BGH hat entschieden: Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess ist immer als notwendig anzusehen und zwar selbst dann, wenn ein Großunternehmen die Vollstreckung betreibt (24.1.06, VII ZB 74/05, Abruf- Nr. 061070, RVG prof. 07, 2 und VE 06, 91). Selbst eine angeblich geringfügige Tätigkeit lässt die Notwendigkeit gemäß § 788 ZPO nicht entfallen.

     

    PRAXISTIPP | Der Gläubigervertreter entscheidet aufgrund der von ihm eingeholten Bonitätsauskünfte, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden soll oder nicht. Beantragt er im Abstand von zwei Kalenderjahren staatliche Vollstreckungsmaßnahmen, die ergebnislos verlaufen, fallen hierfür jeweils unstreitig gesonderte 0,3-Verfahrensgebühren an (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Wenn sich der Rechtsanwalt dazu entscheidet, keine staatlichen Maßnahmen zu beantragen, steht dem Anfall von notwendigen Gebühren ebenfalls nichts entgegen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 39 | ID 47980988