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    Unterlassungsklagengesetz: Von Anfang an auf eine ausreichende Streitwertfestsetzung achten

    | Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG ist (BGH 17.11.20, X ZR 3/19, Abruf-Nr. 219799 ). |

     

    Bei einer auf § 8 UWG gestützten Klage eines Wettbewerbsverbands (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist für den Streitwert das Interesse maßgeblich, das ein gewichtiger Mitbewerber der beklagten Partei an der begehrten Unterlassung hat (vgl. BGH NJW-RR 98, 1421; BGH 9.10.18, KZR 47/15). Bei der Klage eines Verbraucherverbands kommt es dagegen auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an. Maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile.

     

    PRAXISTIPP | Wenn eine Partei in den Tatsacheninstanzen gegen die Festsetzung eines unterhalb von 20.000 EUR liegenden Werts keine Einwendungen erhoben hat, hat dies nach ständiger Rechtsprechung des BGH negative Folgen: Sie kann in diesem Fall nicht erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend machen, dass der Wert der Beschwer über diesem Betrag liegt. Vor diesem Hintergrund muss ein Rechtsanwalt von Beginn an auf eine ausreichende Streitwertfestsetzung dringen, wenn er die Notwendigkeit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht ausschließt.

     
    Quelle: ID 47271840