Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Gebührenzuwachs durch Vergleich mit Schuldner

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Wenn der Schuldner nach Absprache mit dem Bevollmächtigten des Gläubigers und gegen die Gewährung einer Ratenzahlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und hiergegen auch keinen Einspruch einlegt, kann sowohl eine Einigungs- als auch eine Terminsgebühr anfallen ( OLG München 21.3.14, 11 W 457/14, Abruf-Nr. 141799 ). |

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Diese Entscheidung kann dem Bevollmächtigten einen erheblichen Gebührenzuwachs versprechen. Das Problem des Anfalls der Einigungsgebühr lag darin, dass eine eindeutige Einigung innerhalb des Klageverfahrens nicht zustande gekommen ist. Der Schuldner S ist nach der Klageeinreichung nicht in Erscheinung getreten. Der Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht erfüllt, da auf die gerichtliche Geltendmachung ebenso wenig verzichtet wurde, wie auf die Vollstreckung. Das OLG greift auf die bisherige Handhabung zurück. Danach war im Fall der Einigung über einen anhängigen, nicht streitigen Anspruch in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung wegen des Interesses des Gläubigers G an der Schaffung eines Vollstreckungstitels der Anfall der Einigungsgebühr unstreitig (BGH NJW-RR 05, 1303; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 227). Mit dem OLG ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber hieran auch mit dem 2. KostRMoG nichts ändern wollte. Erfolgt die Titulierung nicht unmittelbar im Vergleich, sondern dadurch, dass der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, kann nichts anderes gelten, wenn ihm für den Fall des Verzichts auf einen Einspruch die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt wird. Eine Streitwertabsenkung nach § 31b RVG hatte G schon von sich aus angenommen. Das OLG musste hierüber also nicht entscheiden, auch wenn § 31b RVG tatsächlich nicht einschlägig sein dürfte.

     

    Nicht vergessen werden darf, dass nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG wegen des säumigen S angefallen ist, sondern auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG. Der Prozessbevollmächtigte der G hat durch ein unstreitiges Telefonat mit S an einer Besprechung mitgewirkt, die auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtet war. Mit Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG soll das ernsthafte Bemühen des Anwalts um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten der G und S ist besprochen worden, wie das Verfahren für S kostengünstig und mit der Möglichkeit einer Ratenzahlung beendet werden konnte. Das Gespräch zielte auf eine gütliche Regelung ab.

     

    Wichtig | Nach einem Widerspruch oder Einspruch im Mahnverfahren kann nach Klageerhebung ein Telefonat des Anwalts sinnvoll sein, das die gütliche Erledigung erzielen soll - jedenfalls, wenn die Forderungen erkennbar begründet sind und der Schuldner vermutlich beschränkt zahlungsfähig ist.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 132 | ID 42740463