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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    BGH bestätigt erneut: Drittauskünfte lösen gesonderte Gebühr aus

    | Der BGH hatte bereits im vergangenen Jahr das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vergütung von Drittauskünften bejaht (20.9.18, I ZB 120/17, Abruf-Nr. 206159 ). Nun hat er dies am 28.3.19 bestätigt (I ZB 81/18, Abruf-Nr. 208719 ). |

     

    Danach gilt: Drittauskünfte stellen nach § 802l ZPO eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG entstehen lässt.

     

    Wichtig | Bedeutungslos hierfür ist der Umstand, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte aufgrund eines gesonderten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob der Gläubiger diesen Antrag in einem einheitlichen Vollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt hat. Maßgeblich ist nur, dass die Vermögensauskunft des Schuldners und die Drittauskunft selbstständig nebeneinanderstehen und infolgedessen die Drittauskunft isoliert beantragt werden kann, jedoch nicht muss. Gebührenrechtlich ist es somit bedeutungslos, ob sich der Gläubiger wohlüberlegt oder mehr zufällig für den einen oder anderen Weg entscheidet.

     

    Der BGH betont erneut, dass eine Begrenzung des Gegenstandswerts in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf höchstens 2.000 EUR nur für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholen von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch nicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Grund: Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Erstreckung der Vorschrift auf § 802l ZPO übersehen hat.

     

    PRAXISTIPP | Ist die Gebühr entstanden, ist anschließend zu prüfen, von wem diese zu erstatten ist. In Betracht kommt hierbei entweder der eigene Mandant aufgrund des Anwaltvertrags oder der (Vollstreckungs-)Schuldner nach § 788 ZPO.

     

    Im letzten Fall gilt: Gemäß § 802a ZPO darf der Gläubiger mehrere der dort genannten Maßnahmen zugleich beantragen. Er kann also einen Globalauftrag erteilen oder den Gerichtsvollzieher nur mit mehreren einzelnen der dort genannten Maßnahmen beauftragen. Folge: Die Kosten eines solchen kombinierten Vollstreckungsauftrags sind nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner erstatten muss. Dabei ist es unerheblich, ob sich die jeweilige Maßnahme im Nachhinein als überflüssig oder nutzlos erweist. Grund: Notwendig sind die Kosten schon, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH VE 19, 61).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 167 | ID 46075086