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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfall-Mandat

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten des Geschädigten für Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung

    | Im Rahmen von Verkehrsunfall-Mandaten kommt es immer wieder vor, dass der geschädigte Mandant gegenüber seinem Kaskoversicherer Erstattungsansprüche anmeldet. In diesem Zusammenhang hat der BGH jetzt u. a. hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten Stellung bezogen. |

     

    Im entschiedenen Fall hat der Kläger seine Kaskoversicherung wegen direkter, erstmaliger außergerichtlicher Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 492,54 EUR in Anspruch genommen. Begründet hatte er seinen Anspruch u. a. damit, dass eine Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer nach dem sog. Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG) gegebenenfalls erforderlich sei. Insofern sei die Materie komplex gewesen. Die Versicherung lehnte dies ab. Der BGH gab ihr Recht (11.7.17, VI ZR 90/17, Abruf-Nr. 195826).

     

    Der BGH begründet dies wie folgt: Der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reiche nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen.

     

    Die Richter stellen vielmehr auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit ab. Diese bestand lediglich darin, bereits vorhandene Unterlagen zu übersenden. Es wurde weder vorgetragen noch war sonst ersichtlich, dass das Quotenvorrecht bereits bei der Schadensanmeldung irgendwie hätte bedeutsam werden können, wie z. B. etwa die Verrechnung von durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer gezahlten Vorschüssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung zwingt Rechtsanwälte in derartigen Fällen, den Mandanten unbedingt darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich entstandener Anwaltsgebühren eine Erstattung durch die eigene Kaskoversicherung ausscheiden kann.

     

    Insofern sollte sich der Mandant zunächst selbst um einen Ausgleich gegenüber seiner Versicherung bemühen. Erst wenn diese die geltend gemachten Ansprüche ablehnt, dürfte anwaltliche Hilfe mit der Folge einer Kostenerstattung erforderlich sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung, RVG prof. 08, 65
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45008235