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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfall

    Für Fahrer und Halter gesondert abrechnen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Oft beauftragen nach einem Kfz-Unfall der Fahrzeughalter (Sachschaden) und der Unfallverletzte (Personenschaden) ein und denselben Anwalt. Liegt dann eine einheitlich abzurechnende Angelegenheit vor? Das AG Lörrach hat dies verneint. |

     

    Sachverhalt

    Nach einem Verkehrsunfall beauftragten Kläger K und seiner Ehefrau E Anwalt R, diesen zu regulieren. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. R hatte zunächst den Sachschaden der E als Eigentümerin des beschädigten Kfz abgewickelt und dafür dem gegnerischen Haftpflichtversicherer H eine Geschäftsgebühr aus dem den Sachschaden betreffenden Erledigungswert berechnet. H hat diese Vergütung auch erstattet. Etwas später war dann auch die Regulierung des Personenschadens für den K abgeschlossen. Daraufhin berechnete R dem H eine weitere Geschäftsgebühr, diesmal aus dem Erledigungswert des Personenschadens. H zahlte nur einen Teilbetrag. Er war der Auffassung, dass er nur den Ersatz einer einzigen Geschäftsgebühr aus dem Gesamterledigungswert von Personen- und Sachschaden schulde. Die daraufhin erhobene Klage des K hatte Erfolg (AG Lörrach 18.2.19, 6 C 1185/18, Abruf-Nr. 210057).

     

    • Dem K steht der weitere Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten zu. Beim Geltendmachen des Schmerzensgelds einerseits und der Sachschadensansprüche andererseits, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Von einer einheitlichen Angelegenheit ist nur auszugehen, wenn der Tätigkeit des Anwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sich die Tätigkeit im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang besteht (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 7 ff.).

     

    • Hier wurden dem Anwalt getrennte Aufträge erteilt. Diesen liegen verschiedene Ansprüche und Schadenpositionen zugrunde. Die Mandate sind separat abgewickelt worden und zwischen den einzelnen Aufträgen liegt nahezu ein Jahr. Auf den zweifellos vorliegenden inneren Zusammenhang bzw. einen eventuell einheitlichen Tätigkeitsrahmen kommt es insoweit nicht an. Es ist anerkannt, dass bei gesonderten Aufträgen zur Geltendmachung von Sachschaden (für Eigentümer) und Personenschaden (z. B. der Fahrzeuginsassen) aufgrund eines Verkehrsunfalls gesonderte Angelegenheiten vorliegen. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung entspricht der h. M. Das gilt auch, wenn es sich bei den Geschädigten ‒ wie hier ‒ um Eheleute handelt (LG Passau NJW-RR 15, 1216; AG Bochum AGS 16, 506), um Elternteil und volljähriges Kind (AG Bielefeld VA 18, 19) oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer (AG Weilburg AGS 19, 264).

     

    PRAXISTIPP | Lassen Sie sich getrennte Aufträge und Vollmachten erteilen, und korrespondieren Sie mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer getrennt.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 147 | ID 46035619