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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Reisekosten - nicht zu lange mit dem Erstattungsantrag warten

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirbt die begünstigte Partei ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen ist, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV-Reiseentschädigung (Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen) kommt es insoweit nicht an.
    • 2. Legt die Partei trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Frist nach wahrgenommenem Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist.
    • 3. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

    (OLG Dresden 6.12.13, 20 WF 1161/13, Abruf-Nr. 142133)

     

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner wohnt in Baden-Württemberg. Er hat im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens am 13.12.11 einen Anhörungstermin beim AG Riesa in Sachsen wahrgenommen, zu dem er persönlich geladen worden war. Zuvor hatte er Verfahrenskostenhilfe (VKH) „auch für (seine) entfernungsbedingten Mehrkosten“ beantragt. Die VKH ist ihm mit Beschluss vom 30.1.12 rückwirkend bewilligt worden.

     

    Unter dem 16.7.13 machte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners seine VKH-Gebühren geltend. Zugleich beantragte er die Festsetzung von 268,68 EUR Fahrtkosten, die der Antragsgegner zur Wahrnehmung des Termins am 13.12.11 hatte. Die Bezirksrevisorin verwies unter anderem darauf, dass dem Erstattungsantrag die VwV-Reiseentschädigung entgegenstehe. Das AG lehnte die Reisekostenerstattung ab. Das Rechtsmittel des Antragsgegners blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass die VwV-Reiseentschädigung für die materiellen Voraussetzungen seines Anspruchs nicht einschlägig ist. Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte von Beteiligten einzuschränken oder sie an zusätzliche Prämissen zu knüpfen. Sie kann daher auch keine das Gericht bindende Abrechnungsfrist mit der Folge bestimmen, dass nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch eines Beteiligten, dem VKH bewilligt ist, dennoch ohne Weiteres erlöscht.

     

    Richtig ist jedoch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei aber Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist.

     

    Die Länge der Frist hängt ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang. Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht ansatzweise nachvollziehbar.

     

    Praxishinweis

    Notwendige Reisekosten einer Partei oder eines Beteiligten sind, obwohl sie in § 122 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt sind, von der bewilligten VKH mit umfasst und sind deshalb grundsätzlich auch erstattungsfähig (OLG Naumburg MDR 13, 56). Das gilt auch, wenn erst nach Antritt der Reise Erstattung verlangt wird und die Partei die Kosten verauslagt hat.

     

    Wird ein Erstattungsantrag erst längere Zeit nach der Reise gestellt, kann das zwar Zweifel an der Bedürftigkeit der Partei begründen. Allein das rechtfertigt es aber nicht, der PKH-Partei bei Fortbestehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erstattung der Fahrtkosten grundsätzlich zu verweigern (OLG Naumburg, a.a.O.). Für eine nachträgliche Erstattung der Reisekosten im Rahmen der zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist allerdings ein überschaubarer Zeitraum zwischen Anreise zum Termin und beantragter Kostenerstattung erforderlich. Sie ist nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg (a.a.O.) zu versagen, wenn zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen. Entsprechendes gilt nach der hier besprochenen Entscheidung des OLG Dresden (a.a.O.) auch für die Partei, der sogar vor Reiseantritt VKH auch für entfernungsbedingte Mehrkosten bewilligt worden ist. Auch sie muss in angemessener Zeit abrechnen. Offen gelassen hat das OLG die Frage, wie die „angemessene Zeit“ zu bestimmen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten war ihm auf jeden Fall zu lang, dem OLG Naumburg (a.a.O.) waren schon „mehrere Wochen“ zu lang.

     

    Wichtig | Vielleicht gibt die Nr. 1.3 VwV (zuletzt geändert durch Bekanntmachung 20.1.14, BAnz AT 29.01.2014 B1) einen Anhalt. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Jedenfalls ist dringend zu empfehlen, entsprechende Erstattungsanträge unverzüglich nach Beendigung der Reise zu stellen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • RVG prof. 13, 193: Übergangsregelungen nach dem 2. KostRMoG (PKH und VKH)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 136 | ID 42480248