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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Übernahme der Reisekosten der bedürftigen Partei

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Partei aus Hamburg wird unter Beiordnung ihres Anwalts PKH bewilligt. Das Gericht in München beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung um 9 Uhr morgens an und ordnet das persönliche Erscheinen der Partei an. Die PKH-Partei möchte, da mittellos, im Vorfeld die Reisekosten sowie die Kosten für eine günstige Übernachtungsmöglichkeit am auswärtigen Gerichtsort erhalten. Was ist zu tun? |

    1. Grundsatz: PKH/VKH-Bewilligung umfasst notwendige Reisekosten

    Die Gewährung von PKH/VKH erstreckt sich nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Bewilligungsbeschluss auf die notwendigen Reisekosten des Beteiligten (OLG Zweibrücken JurBüro 17, 489; OLG Dresden RVG prof. 14, 136; OLG Brandenburg AGS 13, 243; OLG Naum-burg MDR 13, 56; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 122 ZPO). Grund: Die Zahlungen an mittellose Personen gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2, Nr. 9015 KV GKG, Nr. 2007 Nr. 2 KV FamGKG, Nr. 31008 Nr. 2 KV GNotKG).

     

    MERKE | Es muss zuvor keine besondere richterliche Anordnung zur Kostenübernahme erlassen werden.