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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Identitätsfeststellung kann Terminsgebühr begründen

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | In einem selbstständigen Beweisverfahren erscheint bei der Untersuchung des Antragstellers der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin. Er will feststellen, ob es sich auch tatsächlich um den Antragsteller handelt, der erscheint. Kann hierfür eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entstehen? Ja, sagt das OLG Zweibrücken. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Weil der Bevollmächtigte bei der eigentlichen Untersuchung nicht anwesend war, lehnte es das LG ab, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG festzusetzen. Auch sei die Teilnahme an einer medizinischen Untersuchung nicht notwendig gewesen. Das hat das OLG Zweibrücken im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts anders gesehen.

     

    Eine vom Gegner zu ersetzende Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person x- des Verfahrensgegners - teilnimmt, jedoch bei der eigentlich medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist (Abruf-Nr. 189348).

     

    Hier war das OLG der Auffassung, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sei dadurch entstanden, dass der Bevollmächtigte den Sachverständigentermin wahrgenommen hat. Grund: Nach Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG entstehe die Gebühr auch dafür, dass der Anwalt einen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin wahrnehme. Dabei sei anerkannt, dass eine fortwährende Teilnahme am Termin nicht erforderlich ist. Ein späteres Erscheinen hindere den Anfall der Gebühr ebenso wenig wie ein früheres Verlassen. Der Termin müsse nur begonnen haben, bevor der Anwalt sich wieder entferne (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 133 ff.).

     

    PRAXISHINWEIS | Im selbstständigen Beweisverfahren ist der Anfall der Terminsgebühr nicht zwingend. In der Regel wird schriftlich begutachtet. Es kann daher sinnvoll sein, wie beschrieben an einem Termin des Sachverständigen zur Begutachtung zumindest teilweise teilzunehmen, um die Terminsgebühr ohne Weiteres zu verdienen. Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die Gebühr nach § 5 RVG auch entstehen kann, wenn eine der dort genannten Personen den Termin wahrnimmt. Es lohnt sich daher, ggf. einen Vertreter zum Termin zu schicken!

     

    Wann der Termin bei einem Sachverständigen beginne, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, so das OLG. Von einem Beginn sei aber jedenfalls in dem Moment auszugehen, in dem der Sachverständige Feststellungen zur Begutachtung treffe, worunter jedenfalls die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten gehöre. Nach den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs. 1 ZPO) bestehe ein berechtigtes Interesse der anderen Partei, daran teilzunehmen, auch wenn eine Teilnahme an der eigentlichen Untersuchung nicht in Betracht komme. Weil die Gebührenvorschrift Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG nur die Wahrnehmung des Termins, nicht aber auch eine irgendwie geartete Tätigkeit des Bevollmächtigten erfordert, kann die Überlegung, die Teilnahme sei nicht notwendig gewesen, die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nicht in Zweifel ziehen (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn. 49).

     

    PRAXISHINWEIS | Wer die Terminsgebühr sichern will, sollte in jedem Fall darauf achten, dass der Sachverständige im Protokoll der Untersuchung oder im Gutachten selbst ausdrücklich festhält, dass der Bevollmächtigte zur Identitätsfeststellung erschienen ist.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 208 | ID 44322768