· Fachbeitrag · Terminsgebühr
In Zivilsachen gibt es für das Erscheinen zum aufgehobenen Termin keine Terminsgebühr
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Im Kostenrecht stellen sich immer wieder Fragen zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit, wenn ein angesetzter Termin kurzfristig entfällt. Ist die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden, entsteht für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch dann keine Terminsgebühr, wenn er in unverschuldeter Unkenntnis der Klagerücknahme zur Terminsstunde im Sitzungssaal erscheint und einen Kostenantrag stellt. |
Sachverhalt
Im beurteilten Fall hatte der Kläger eine halbe Stunde vor dem Termin gegenüber dem Gericht per beA die Klage zurückgenommen. Gleichzeitig hat sein Anwalt die Geschäftsstelle telefonisch darüber informiert. Die Richterin hat den Termin aufgehoben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte von der Klagerücknahme keine Kenntnis, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zum Gericht war. Im Sitzungssaal erklärte ihr die Richterin dann, dass sie den Termin wegen der Klagerücknahme aufgehoben hat. Sie fertigte ein Protokoll und vermerkte das Erscheinen der Beklagtenvertreterin und den von ihr gestellten Kostenantrag (AG Siegburg 2.7.25, 124 C 150/24, Abruf-Nr. 250010).
Das Gericht legte antragsgemäß dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin beantragten die Beklagten die Festsetzung ihrer Kosten, darunter eine Terminsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten sowie deren Reisekosten zum Termin. Sie begründeten dies damit, dass diese zum Termin erschienen sei und von der Klagerücknahme bis dato keine Kenntnis gehabt habe. Das AG hat die Terminsgebühr abgesetzt, allerdings die Reisekosten festgesetzt.
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