Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Streitverkündung

    Wert der Nebenintervention ist der Wert der Hauptsache

    | Nach dem Grundsatz des sichersten Weges wird regelmäßig betrachtet, ob es bei einem negativen Prozessausgang Rückgriffsansprüche gegen Dritte gibt. Über die Streitverkündung werden diese dann frühzeitig am Verfahren beteiligt. Das wirft die Frage auf, wie in diesen Fällen der Streitwert für die Nebenintervention zu bestimmen ist. Die Antwort ist: Es kommt darauf an! |

     

    Wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei, stimmt der Streitwert der Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein. Diese Ansicht vertritt jetzt das OLG Frankfurt (30.8.19, 8 W 39/19, Abruf-Nr. 219367). Auch der BGH hat das schon in dieser Weise entschieden (NJW 1960, 42; NJW-RR 16, 831)

     

    Unerheblich bleibt damit das Eigeninteresse des Streithelfers an dem Prozess. Sein wirtschaftliches Interesse betrifft nämlich ‒ ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer ‒ allein das Innenverhältnis zwischen diesen. Sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH NJW 60, 42; NJW-RR 16, 831, 832). Während des Prozesses ist der Streithelfer, am Prozess in dem gleichen Umfang beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJOZ 15, 1963, 1964). Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47029240