Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Erstattung für Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Beauftragt eine am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, kann sie dessen Reisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen. |

     

    Sachverhalt

    Die in Bonn wohnende Klägerin K hatte vor dem LG Bonn Klage gegen B erhoben. Sie hatte hiermit den in Köln ansässigen Rechtsanwalt R beauftragt. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich musste B die Kosten des Rechtsstreits tragen. Insoweit meldete K auch die ihr von R in Rechnung gestellten Reisekosten zum Verhandlungstermin von Köln nach Bonn zur Festsetzung an. Die Rechtspflegerin hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich der B mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, dass eine am Gerichtsort ansässige Partei für einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt keine Reisekosten erstattet verlangen könne, weil dessen Kosten nicht notwendig seien, um ihre Rechte zweckentsprechend wahrzunehmen. K hätte vielmehr einen ortsansässigen Anwalt in Bonn beauftragen können. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das OLG Köln (25.11.15, 17 W 247/15, Abruf-Nr. 146634) hat die Beschwerde zurückgewiesen.

     

    Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzlei- oder Wohnsitz im Bezirk des Prozessgerichts hat, immer zu erstatten. Ob die Reisekosten notwendig sind, wird danach nur für einen Anwalt geprüft, der seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat und dort auch nicht wohnt (LG Gera AGS 14, 251; AG Gießen AGS 14, 544; LG Krefeld AGS 14, 424; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten b) des Anwalts“).

     

    Obwohl die Notwendigkeit - wie hier - verneint wird, sind die Reisekosten des Anwalts bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. Da eine Partei die Reisekosten ihres Anwalts nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. HS ZPO voll erstattet verlangen kann, wenn sie einen weiter entfernt ansässigen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsbezirk mandatiert, würde dies zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung führen, wenn sie die geringeren Kosten eines näher am Gericht ansässigen Anwalts nicht erstattet erhielte, bloß weil dieser seine Kanzlei nicht mehr im Gerichtsbezirk hat. Da es aber im LG-Bezirk Bonn Anwälte gibt, deren Kanzlei weiter entfernt liegt als die Kölner Kanzlei des R, sind dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig.

     

    PRAXISHINWEIS | Nur das OLG Celle (NJW 15, 2670) ist anderer Ansicht. Es beruft sich - zu Unrecht - auf eine vermeintlich gegenteilige BGH-Entscheidung.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 80 | ID 43878467