Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Auswärtiger Anwalt aus dem Gerichtsbezirk erhält Reisekosten erstattet

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die Reisekosten eines Anwalts, der seine Kanzlei zwar nicht am Gerichtsort unterhält, aber immer noch im Gerichtsbezirk, sind zu erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob sie notwendig waren. |

     

    Sachverhalt

    Der Entscheidung des LG Bonn (11.12.15, 30 O 3/15, Abruf-Nr. 146635) lag Folgendes zugrunde: Für einen Rechtsstreit vor dem LG Bonn hatte die in der 10 km entfernten Stadt T wohnende Klägerin K einen Rechtsanwalt aus N (Entfernung 25 km) beauftragt. Nachdem das Verfahren abgeschlossen war, hat sie dessen Reisekosten zur Festsetzung angemeldet. Der Beklagte B meinte, die Reisekosten des R seien allenfalls in Höhe einer Distanz von 10 km erstattungsfähig, da K einen an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt hätte beauftragen können. Das Gericht hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Aus § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO folgt unmissverständlich: Reisekosten dürfen im Rahmen der Kostenerstattung erst darauf überprüft werden, ob sie notwendig waren, wenn es um Reisekosten eines Rechtsanwalts geht, der weder im Gerichtsbezirk wohnt noch dort niedergelassen ist.