· Nachricht · Rechtsschutzversicherung
Es zählt die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage
| Ein Rechtsschutzversicherer verweigert die Deckungszusage für einen Impfschaden-Prozess und argumentiert im Prozess mit jüngerer Rechtsprechung. So geht es nicht, sagt das OLG Karlsruhe (15.5.25, 12 U 141/24, Abruf-Nr. 248419 ). |
Hinreichende Erfolgsaussichten liegen i. d. R. vor, wenn der Erfolg von offenen schwierigen Rechts- oder Tatfragen abhängt. Hierzu gehört auch die Frage, ob ein Medikament oder ein Impfstoff schädliche Auswirkungen über ein vertretbares Maß hinaus hat. Es gibt keine einheitliche Linie der Rechtsprechung: Einige Gerichte haben auf Beweisaufnahmen verzichtet. Sie hielten den Beschluss der Europäischen Kommission zur Impfstoffzulassung für verbindlich. Anderen genügten die durchgehend positiven Bewertungen der medizinischen Expertengremien. Das OLG Karlsruhe war der Meinung, dass die von dem Versicherer zitierten Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 für den vorliegenden Prozess unbeachtlich seien. Sie lagen zeitlich deutlich nach der Deckungsanfrage im August 2022. Für die Erfolgsaussichten ist aber der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend. Klärt sich die Rechtslage danach, z. B. höchstrichterlich, kann sich der Versicherer hierauf nicht berufen (vgl. OLG Karlsruhe 7.11.23, 12 U 81/23).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)