· Fachbeitrag · Mahnverfahren
Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Streitantrags
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Es ist noch nicht geklärt, wer die Kosten eines Mahn- und Streitverfahrens trägt, wenn der Antragsteller nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wieder zurücknimmt. Ist dies kostenrechtlich wie eine Klagerücknahme zu behandeln oder darf überhaupt eine Kostenentscheidung ergehen? Das LG Passau hat in einem solchen Fall entschieden.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin K hatte einen Mahnbescheids gegen die Beklagte B erwirkt. Auf den Widerspruch von B beantragte sie die Durchführung des streitigen Verfahrens. Daraufhin wurde die Sache an das LG Passau abgegeben. Später nahm K den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück. In der Folge beantragte B die Kosten des Verfahrens K aufzuerlegen. Das LG erließ einen entsprechenden Beschluss, gegen den K sofortige Beschwerde erhob. Das LG Passau hat der sofortigen Beschwerde abgeholfen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben (1.12.25, 1 O 639/25, Abruf-Nr. 252469).
Das LG stellte klar, dass bei einer Rücknahme des Antrags nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO weder § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO noch eine entsprechende Anwendung eingreifen (BeckOK ZPO/Dörndörfer, 58. Ed., ZPO § 696 Rn. 8). Das Prozessverfahren kommt zum Stillstand (BGH NJW-RR 06, 201). Die Sache ist als nicht rechtshängig anzusehen. Daher ist eine Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens nicht möglich. Mangels Abgrenzbarkeit kann auch nicht nur über die Kosten des Streitverfahrens entschieden werden (Musielak/Voit/Voit, 22. Aufl., ZPO § 696 Rn. 5).
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