· Fachbeitrag · Leserforum
Mahnbescheid: So müssen Sie reagieren, wenn der Gegner widerspricht und zahlungsunfähig ist
| FRAGE: „Nach dem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid haben wir die Gerichtsgebühr eingezahlt und die Abgabe an das Streitgericht beantragt. Dann erst erfuhren wir von der Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite. Aus Kostengründen wurde daher nur ein Teilbetrag weiterverfolgt und in der Anspruchsbegründung nur eine geringere Forderung geltend gemacht. Damit haben wir in dem Verfahren voll obsiegt. Das Gericht legt uns nun gleichwohl einen Teil der Kosten auf. Es hat den Streitwert auf den vollen ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Betrag auch für das streitige Verfahren festgesetzt. Unserer Streitwertbeschwerde wurde nicht abgeholfen. Die Kostengrundentscheidung ist für uns nicht separat anfechtbar, weil wir voll obsiegt haben. Dies ist der erste Fall bei uns, in dem das Gericht so entscheidet, und wir finden, dass es für die Zukunft sehr relevant ist ‒ gerade wenn man aus Kostenminderungsgründen nur einen Teil in der Anspruchsbegründung weiterverfolgt.“ |
ANTWORT von RA Norbert Schneider (Neunkirchen): Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung im streitigen Verfahren nicht oder nur teilweise weiterverfolgt werden soll. Die hier auftretenden Probleme und deren Lösungen lassen sich am besten anhand eines Beispiels erläutern.
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Rechtsanwalt R hatte für seinen Mandanten K einen Mahnbescheid über eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR erwirkt. Nachdem der Antragsgegner B Widerspruch eingelegt hatte, hat R die Abgabe der Sache an das im Mahnantrag benannte Streitgericht beantragt. Dort hat er die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 6.000 EUR begründet. Das Gericht hat der Klage stattgegeben, den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt und die Kosten zu 40 % dem K und zu 60 % dem B auferlegt. |
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