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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    PKH-Falle bei Übernahme von Verfahrenskosten im Vergleich

    | Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag voraus. Die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nach Ansicht des OLG Saarbrücken nicht (2.12.20, 9 W 18/20, Abruf-Nr. 222225 ). Insoweit ist die PKH-Partei bei der Übernahme von Kosten in einem Vergleich nicht vor einem Regress geschützt. |

     

    MERKE | § 31 Abs. 4 GKG ordnet bei PKH unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 GKG auf den Übernahmeschuldner i. S. d. § 29 Nr. 2 GKG an. Erforderlich ist kumulativ, dass

    • 1. die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen wurden,
    • 2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    • 3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
     
    Quelle: ID 47398057