· Nachricht · Selbstständiges Beweisverfahren
Auswirkung des Klageverfahrens auf die Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Eine zentrale Frage betrifft in der Praxis die Bindungswirkung einer Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren (§ 494a Abs. 2 ZPO), wenn später ein Klageverfahren folgt. Hier entsteht häufig Unsicherheit, ob der nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangene Kostenbeschluss endgültig ist oder durch die im Klageverfahren ergehende Kostenentscheidung verdrängt wird. Der BGH stellt klar, dass die Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ihre Wirksamkeit verliert, wenn im folgenden Klageverfahren eine abweichende Kostenentscheidung getroffen wird. |
Sachverhalt
Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem sie 81 % ihrer im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst tragen soll. Zunächst hatte das LG den Klägern nach § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren entschied das Gericht jedoch abweichend: Die Kläger tragen 19 %, die Beklagte 81 % der Kosten. Daraufhin setzte das Gericht die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 14.391,70 EUR fest und ordnete an, dass sie 3.434,43 EUR ihrer Beweiskosten selbst tragen muss. Ihre sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass sie Rechtsbeschwerde einlegte. Diese wies der BGH zurück (23.7.25, VII ZB 26/23, Abruf-Nr. 249894).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung zeigt, dass ein im selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangener Kostenbeschluss zwar zunächst Rechtssicherheit bietet. Er verliert diese Wirkung aber automatisch, wenn im folgenden Klageverfahren eine abweichende Kostenentscheidung ergeht.
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