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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Gegenstandswert für Ablehnungsverfahren

    Der 2. Zivilsenat des KG hatte die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss, mit dem das LG einen Befangenheitsantrag gegen die in erster Instanz zuständige Vorsitzende Richterin für unbegründet erklärt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Nun haben die Kläger beantragt, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens für die Abrechnung der Anwaltsgebühren festzusetzen. Das KG hat der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren entsprechend dem Hauptwert der Sache auf 4.107.936,10 EUR festgesetzt ( KG 8.12.25, 2 W 26/25, Abruf-Nr. 250687 ).

     

    Grundlage dafür sei §§ 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Der Gegenstandswert sei mit dem Streitwert der Hauptsache identisch, der sich nach den von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüchen richtet. Nach mittlerweile herrschender Auffassung bestimme sich der Gegenstandswert in Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von Richtern, jedenfalls sofern die ablehnende Partei nicht nur an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist, nach dem vollen Wert der Hauptsache (u. a. BGH 19.11.20, V ZB 59/20, Abruf-Nr. 219682; OLG Brandenburg 10.2.22, 1 W 3/22; OLG Dresden 10.9.20, 4 W 578/20).

     

    MERKE — In der älteren Rechtsprechung ist zum Teil die abweichende Auffassung vertreten worden, wonach nur ein Bruchteil der Hauptsache (OLG Frankfurt a. M. 27.4.16, 2 W 19/16) bzw. ein Auffangwert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (OLG Bamberg 10.3.82, 7 WF 4/82, MDR 82, 589) als Gegenstandswert anzusetzen sein soll. Das ist – so auch das KG – nicht überzeugend. Eine Partei stellt ein Ablehnungsersuchen, weil sie eine unsachliche Behandlung des Rechtsstreits und damit eine falsche Entscheidung befürchtet. Demgemäß entspricht das Interesse an der Zwischenentscheidung über den Ablehnungsantrag dem Streitwert der Hauptsache. Dem Umstand, dass im Richterablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen zivilprozessualen Nebenverfahren – nur ein Teilaspekt des Rechtsstreits zur Beurteilung steht, wird bereits durch ermäßigte Gebührensätze Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG, Nr. 3500 VV RVG). Deshalb erscheint eine zusätzliche Verminderung des Gegenstandswerts als unangemessen (OLG Frankfurt a. M. 18.5.17, 6 W 51/16, AGS 17, 403).

     
    Quelle: ID 50667420