· Fachbeitrag · Klagerücknahme
So berechnet sich die Vergütung, wenn die Klage vor einem Sachantrag zurückgenommen wird
| In Kostenfestsetzungsverfahren ist vielfach umstritten, welche Verfahrensgebühr auf Beklagtenseite entsteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren lediglich die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erfolgt und die Klage anschließend zurückgenommen wird. Fraglich ist insbesondere, ob die bloße Verteidigungsanzeige bereits als Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 VV RVG anzusehen ist und damit die volle 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV RVG) auslöst oder ob lediglich die ermäßigte 0,8-Gebühr entsteht. |
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
1. Ein Beispielsfall macht es deutlich
Ein Rechtsanwalt R hatte für die Beklagte B nach Zustellung der Klage deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Er hatte aber noch keinen Sachantrag gestellt, insbesondere keinen Antrag auf Klageabweisung. Später nahm die Klägerin K die Klage zurück. Daraufhin wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. B meldete daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert an. Das LG hatte antragsgemäß festgesetzt.
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