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  • 01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253262

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 08.12.2025 – 2 W 26/25

    1. Der Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem Streitwert der Hauptsache.

    2. Die Festsetzung eines geringeren Gegenstandwerts kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist.


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    RechtsgebieteAblehnungsgesuch Richter, Gegenstandwert, BeschwerdeverfahrenVorschriften§ 23 RVG, § 33 RVG, § 42 ZPO, § 46 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO