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  • · Nachricht · Geschäftsgebühr

    Parteiwechsel: Geschäftsgebühr wird nicht angerechnet

    | Wird die Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG angerechnet, wenn der Anwalt in gleicher Sache vorgerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren jeweils verschiedene Personen vertritt? Das AG München verneint: Trotz desselben Gegenstands ändert sich der anwaltliche Arbeitsaufwand, da für beide Personen unterschiedliche wirtschaftliche Blickwinkel gelten (21.5.25, 331 C 17286/24, Abruf-Nr. 248909 ). |

     

    In der Unfallsache hatte der Anwalt einen Schadensbetrag eingeklagt. Auftraggeber war zunächst der Unfallgeschädigte. Dieser trat die Forderung an den im Verfahren tätigen Gutachter ab, für den der Anwalt die Forderung schließlich einklagte. Die Rechtspflegerin rechnete bei der Kostenfestsetzung die hälftige vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nicht auf die spätere Verfahrensgebühr an. Das AG München wies die Erinnerung hiergegen zurück. Trotz fehlender Personenidentität bei den Auftraggebern lag eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15a RVG vor. Zwar kommt es für eine Anrechnung nur darauf an, ob für denselben Gegenstand bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Das war hier der Fall. Der Gegenstand ist aber aus dem Blickwinkel des Mandanten zu sehen.

     

    Bei einer Unfallsache ändert sich die rechtliche Bewertung. Beim Geschädigten findet die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko Anwendung, beim Sachverständigen geht es ggf. darum, ob abgerechnete Maßnahmen wirklich stattfanden und die Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe notwendig waren und nicht überhöht oder unwirtschaftlich zustande kamen (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862). Damit betrifft die anwaltliche Tätigkeit in beiden Fällen nicht dieselben rechtlichen Fragestellungen, sodass am Ende kein einheitlicher Verfahrensgegenstand vorliegt.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Nach mehr als zwei Kalenderjahren wird die Geschäftsgebühr nicht mehr angerechnet, RVGprof. 24, 80
    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 149 | ID 50440306