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  • · Fachbeitrag · Anrechnung und Kürzung

    Kein Geld verschenken bei unterschiedlichen Gebührensätzen und Anrechnung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn Anwälte zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich tätig werden und einerseits die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anrechnen und andererseits nach § 15 Abs. 3 RVG kürzen müssen. Die Frage ist, ob man die Geschäftsgebühr erst nach der gemäß § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Kürzung anrechnet oder direkt auf die 1,3-Verfahrensgebühr anzurechnen ist? |

     

    • Beispiel 1: Anrechnung nach Kürzung gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    K hat gegen B eine Forderung von 10.000 EUR; im Auftrag des K mahnt Rechtsanwalt R die Forderung außergerichtlich an. Nachdem B nicht zahlt, reicht K Klage über 10.000 EUR ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung und daneben noch über nicht eingeklagte 5.000 EUR.

     

    Lösung: R sind folgende Gebührenansprüche entstanden:

    1. Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    837,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    162,83 EUR

    1.019,83 EUR

    2. Gerichtliche Tätigkeit

    1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    725,40 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

    242,40 EUR

    Höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    Gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 10.000 EUR

    - 418,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 1003 VV RVG

    558,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG

    454,50 EUR

    Höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus 15.000 EUR

    975,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    418,28 EUR

    2.619,78 EUR

     
    • Beispiel 2: Anrechnung vor Kürzung gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    Wie Beispiel zuvor.

     

    Lösung: Rechnet man die Geschäftsgebühr zunächst auf die 1,3-Verfahrensgebühr an, ergibt sich folgende Berechnung:

    1. Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    837,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    162,83 EUR

    1.019,83 EUR

    2. Gerichtliche Tätigkeit

    1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    725,40 EUR

    Gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 10.000 EUR

    - 418,50 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

    242,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 1003 VV RVG

    558,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG

    454,50 EUR

    Höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus 15.000 EUR

    975,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    441,61 EUR

    2.765,92 EUR

    Wichtig | In diesem Fall liegt das Gesamtaufkommen der Verfahrensgebühr (725,40 EUR ‒ 418,50 EUR + 242,40 EUR = 549,30 EUR) unter der Grenze des § 15 Abs. 3 RVG (= 845 EUR), sodass nicht gekürzt wird. Bei dieser Variante ergibt sich somit ein um 146,13 EUR höheres Gebührenaufkommen.

     

    MERKE | Die h. M. (OLG Stuttgart RVG prof. 09, 94; OLG Karlsruhe AGS 11, 165; OLG München RVG prof. 12, 73) folgt der zweiten Variante. Die Ansicht ist auch richtig. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes, ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und nicht auf einen rechnerischen Kürzungsbetrag. Darüber hinaus geht der BGH (RVG prof. 08, 58) davon aus, dass sich in Anrechnungsfällen die Verfahrensgebühr um den anrechenbaren Teil der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr reduziert. Danach entsteht mit Klageerhebung von vornherein nur eine um die Anrechnung verminderte Verfahrensgebühr aus dem Wert der Klageforderung (hier: 10.000 EUR). Die weitere 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert (hier: 5.000 EUR) ist dagegen erst später entstanden, nachdem sich die Verfahrensgebühr aus den anhängigen Gegenständen bereits vermindert hatte. Damit hat aber nie eine 1,3-Verfahrensgebühr neben einer 0,8-Verfahrensgebühr bestanden, sodass diese auch nicht nach § 15 Abs. 3 RVG gekürzt werden kann. Es ist daher nicht möglich, zwecks Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG eine erst gar nicht entstandene 1,3-Verfahrensgebühr wieder aufleben zu lassen.

    Ebenso ist zu rechnen, wenn der Anwalt nicht hinsichtlich der 10.000 EUR vorgerichtlich tätig gewesen wäre, sondern nur bezüglich der 5.000 EUR (OLG München RVGprof. 12, 73).

     
    • Beispiel 3: Abwandlung

    Wie Beispiel 1; R war nur hinsichtlich der nicht anhängigen 5.000 EUR bereits vorgerichtlich tätig und hat insoweit eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient.

     

    Lösung:

    1. Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

    2. Gerichtliche Tätigkeit

    1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    725,40 EUR

    Gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 5.000 EUR

    - 227,25 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

    242,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 1003 VV RVG

    558,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG

    454,50 EUR

    Höchstens gem. § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus 15.000 EUR

    975,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    477,95 EUR

    2.993,50 EUR

     

    Wichtig | Das Gesamtaufkommen der Verfahrensgebühr (725,40 - 227,25 + 242,40 = 740,55 EUR) liegt unter der Grenze nach § 15 Abs. 3 RVG (= 845 EUR), sodass nicht gekürzt wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mehrere Geschäftsgebühren sind auf eine einheitliche Verfahrensgebühr anzurechnen, RVG prof. 17, 96
    • Geschäftsgebühr: Bei PKH/VKH richtig anrechnen, RVG prof. 17, 76
    • Beratungshilfe: Probleme bei der Anrechnung meistern, RVG prof. 17, 129
    • Anrechnung von Gebühren: So verschenken Sie nichts, RVG prof. 16, 109
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 207 | ID 44943653