Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.11.2025 · IWW-Abrufnummer 251064

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 23.06.2025 – 4 W 168/25

    1. Eine als Geburtsschaden geltend gemachte ausgeprägte Plexusparese eines Neugeborenen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € rechtfertigen.

    2. Für den Streitwert eines Abfindungsvergleichs kommt es nicht auf die Höhe des dort vereinbarten Abfindungsbetrags, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an.

    3. Wird ein Antrag auf Feststellung von Zukunftsschäden durch einen Zahlbetrag abgefunden, besteht ein Vergleichsmehrwert im Umfang des Feststellungsabschlags.


    Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 23.06.2025, Az. 4 W 168/25

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde der Klägerin und von Amts wegen wird der Streitwertbeschluss des Landgerichtes vom 05.11.2024 - 4 O 424/22 - wird wie folgt abgeändert:

    Der Streitwert wird auf 175.000 EUR festgesetzt. Der Mehrwert des Vergleiches wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

    2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    I.

    Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 21.03.2022 ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld (Antrag 1) sowie die Feststellung der Erstattungspflicht vergangener und zukünftiger materieller Schäden (Antrag 2) und künftiger nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden (Antrag 3) geltend gemacht und den Streitwert wie folgt beziffert: Antrag Ziffer 1: 75.000 EUR, Antrag Ziffer 2: 90.000 EUR und Antrag Ziffer 3: 10.000 EUR. Das Schmerzensgeld hat sie als angemessen und erforderlich bezeichnet. Die Parteien haben am 05.11.2024 einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 500.000 EUR verpflichtet haben. Das Landgericht hat den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 31.01.2025, mit der sie die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 175.000 EUR und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 325.000 EUR begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    1.

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes mit Beschluss des Landgerichtes vom 05.11.2024 ist statthaft und zulässig gem. § 68 GKG.

    Die Beschwerde ist statthaft, auch wenn den Beklagten nach dem Abschluss des Vergleiches die Kosten des Verfahrens durch Beschluss des Landgerichtes vom 05.11.2024 auferlegt wurden. Allerdings setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die fehlt, wenn ein Recht auf die mit der Beschwerde begehrte Entscheidung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19.08.2024 - 4 W 520/24 - juris). Dies ist nicht der Fall. Denn auch eine obsiegende Partei ist bereits durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert, wenn sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist. Denn die Gebühren, die sie dem Rechtsanwalt schuldet, ermitteln sich nach dem festgesetzten Streitwert (§ 32 Abs. 1 GKG); der gegen den Gegner bestehende Kostenerstattungsanspruch ändert nichts daran, dass sie gegenüber dem Rechtsanwalt zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2024 - 19 W 42/23 - juris).

    2.

    Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert war auf 175.000 EUR zu festzusetzen. Im Übrigen war von Amts wegen der Mehrwert des Vergleiches auf 20.000 EUR festzusetzen.

    Gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Beschwerde schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 4 W 388/23 -, Rn. 14, juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05 - juris).

    a)

    Der Streitwert des Verfahrens war auf 175.000 EUR festzusetzen.

    aa)

    Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 ist mit 75.000 EUR zu bemessen, da dieser Betrag ein angemessenes Schmerzensgeld darstellt. Bei einem unbezifferten Antrag - wie dem Schmerzensgeldantrag Ziffer 1 - ist der angemessene Betrag nach § 3 ZPO zu schätzen. Der angegebenen Größenvorstellung kommt für die Festsetzung des Streitwertes Bedeutung zu. Da das Begehren der Klägerin nicht unterschritten werden kann, ohne dass sie beschwert wäre, erreicht der Streitwert jedenfalls die angegebene Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - juris). Nach oben ist das Gericht hingegen streitwertmäßig nicht an die Angaben der Klägerin gebunden, da sich der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten hat (BGH a.a.O.). Die Klägerin hat bei ihrer Geburt eine sehr ausgeprägte Plexusparese rechts erlitten. In vergleichbaren Fällen wurden Schmerzensgeldbeträge von 65.000 EUR (vgl. OLG München, Urteil vom 05.04.2018 - 24 U 3486/16 - juris) und 75.000 EUR (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2025 - 5 U 33/23 - juris: bei grober Fahrlässigkeit) für angemessen gehalten.

    bb)

    Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist - wie von der Klägerin eingeschätzt - mit 90.000 Eur zu beziffern. Die Klägerin wird auch in Zukunft wegen der schweren Schädigung ihres rechten Armes auf Pflege, Unterstützung und Behandlung angewiesen sein. Sie hat aber mit ihrer Klage keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des Wertes ihres Feststellungsantrages angegeben. Der Wert einer Feststellungsklage bestimmt sich im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus Sicht der Klägerin möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2025 - 4 W 46/23 - juris). Für den Streitwert einer positiven Feststellungsklage kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Ansprüche gegen die Beklagte begründet sein können. Maßgeblich für die Schätzung sind allein die Angaben, die die Klägerin ihrer Klage zu Grunde legt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2025 - 4 W 46/23 - juris).

    cc)

    Den Wert des Antrages Ziffer 3 ist mit 10.000 Eur - wie von der Klägerin angegeben - zu bemessen.

    b)

    Der Vergleichsmehrwert war auf 20.000 EUR festzusetzen. Ein Mehrwert entsteht, wenn der Vergleich nicht nur den Streitgegenstand erledigt, sondern auch nicht rechtshängige Ansprüche umfasst (vgl. Herget in Zöller, 35. Aufl., § 3, Rn 16.179). Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, fällt eine gesonderte Gebühr gemäß Nr. 1900 KV GKG an.

    Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde. Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018 - 7 W 9/18 - juris). Maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Entscheidend ist insoweit nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2025 - 4 W 46/23 - juris). Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich - wie er vorliegt - nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018 - 7 W 9/18 - juris; ebenso Herget a.a.O.).

    Der Vergleich umfasst keine selbständigen und zwischen den Parteien streitigen nicht rechtshängige Ansprüche. Ein Mehrwert des Vergleichs ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass mit dem Vergleich eine Zahlungspflicht vereinbart wurde, während streitgegenständlich auch Feststellungsanträge waren, bei deren Wertfestsetzung aufgrund bestehender Unsicherheiten ein Abschlag gemacht wurde. Maßgeblich ist, ob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt (dann grundsätzlich kein Mehrwert) oder darüber hinaus geht, weil eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend als der nach dem Klageantrag bestimmte ursprüngliche Streitgegenstand ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2025 - 4 W 46/23 - juris). Das ist dann der Fall, wenn Gegenstand der Klage ein Feststellungsbegehren ist, im Vergleich aber eine Leistungspflicht begründet wird (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2021 - 3 U 19/20 - juris; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2025 - 4 W 46/23 - juris).

    III.

    Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebieteEinigungsgebühr, Vergleich, Feststellungsprozess, GeburtsschädenVorschriftenNr. 1900 GKG-KV, § 3 ZPO, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV RVG