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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Rat zum Schweigen lässt zusätzliche Verfahrensgebühr entstehen

    | Es gibt kaum Gebührenziffern aus dem VV RVG, zu denen mehr Rechtsprechung vorliegt als zu den beiden zusätzlichen Verfahrensgebühren der Nr. 4114, 5115 VV RVG. Diese beschäftigen die Gerichte immer wieder, was offensichtlich daran liegt, dass es sich um eine „zusätzliche“ Verfahrensgebühr handelt, die weder die Rechtsschutzversicherungen noch die Staatskasse gern zahlen. Dazu liegt jetzt eine anwaltsfreundliche Entscheidung des AG Düsseldorf vor ( 10.10.17, 22 C 102/17, Abruf-Nr. 198754 ). |

     

    Im betreffenden Fall war streitig, ob der vom Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren erteilte Rat zum Schweigen ausreichend für den Anfall der Nr. 5115 VV RVG ist. Das AG hat das bejaht.

     

    Zur Begründung bezieht sich das AG auf den BGH (RVG prof. 11, 85). Danach ist die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gezielten Schweigen seines Mandanten lässt eine Erledigungsgebühr nur nicht entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstellt, weil aus anderen Gründen offenkundig ist, dass der Mandant des Rechtsanwalts die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

     

    Den Ausnahmefall hatte das AG hier verneint. Denn die Rechtsschutzversicherung hatte nicht dargetan, dass die Behörde das Verfahren hatte verjähren lassen, weil der Mandant des Beklagten aus offenkundigen Gründen nicht die dem Verfahren zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte. Der Verfahrensablauf sprach vielmehr dafür, dass die Behörde der Auffassung gewesen ist, ohne Einlassung des Mandanten des Beklagten keine tatsächliche Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids zu haben. Es sei ‒ so das AG ‒ gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.

     

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht der h. M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4114 VV Rn. 16).

     

    PRAXISHINWEIS | Achten Sie aber auf Folgendes: Die Rechtsprechung geht zum Teil davon aus, dass der bloß interne Rat zum Schweigen nicht ausreicht (AG Hamburg-Barmbek RVG prof. 11, 86). Sie tun daher im eigenen Gebühreninteresse gut daran, der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, dass der Mandant sich nicht zur Sache einlassen wird. Dann sollte es wegen der zusätzlichen Verfahrensgebühr keine Probleme geben.

     

    Weiterführende Hinweise

    • LG Cottbus anwaltsfreundlich, RVG prof. 17, 114
    • Auch Reden kann „Gold“ sein ..., RVG prof. 17, 38
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 37 | ID 45075481