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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Schweigerecht und zusätzliche Verfahrensgebühr: Aus negativer Entscheidung Positives ziehen

    | Die zusätzlichen Verfahrensgebühren der Nr. 4114, 5115 VV RVG spielen in der Praxis eine große Rolle. Das gilt vor allem, wenn der Beschuldigte/Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren eingestellt wird. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein solches Verhalten die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehen lässt. Leider hat das AG Berlin-Schöneberg dies jetzt verneint. Dennoch lassen sich aus der Entscheidung positive Aspekte ziehen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Freistellung der Zusatzgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Anspruch genommen. Diese hatte der Anwalt des Klägers für ein Bußgeldverfahren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zuvor in Rechnung gestellt. Der Kläger hatte sich auf Rat seines Rechtsanwalts nämlich entschlossen, im Verfahren zunächst zu schweigen. Der Rechtsanwalt bat um Akteneinsicht und teilte mit, dass sein Mandant vorerst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehalte. Etwa zwei Wochen später übermittelte der Polizeipräsident die Ermittlungsakte. Gleichzeitig wurde das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass ein Tatbeweis nicht möglich sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat die Klage wegen fehlender Mitwirkungstätigkeit des Verteidigers i. S. d. Nr. 5115 VV RVG abgewiesen (AG Berlin-Schöneberg 6.2.19, 6 C 326/18, Abruf-Nr. 208352). Die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung kann zwar nach Auffassung des Gerichts gegeben sein, wenn der Verteidiger dem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt. Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert (BGH RVG prof. 11, 85). Ein solcher Fall lag nach Ansicht des AG jedoch nicht vor.