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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    Kann das Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen vergütet werden?

    | Nr. 4102 VV RVG sieht für verschiedene Termine, an denen der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung teilnimmt, eine Vernehmungsterminsgebühr vor. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Regelung auch auf andere, in ihr nicht ausdrücklich genannte Termine angewendet werden kann. Das LG Hamburg hat das bejaht (13.10.20, 601 Qs 28/20, Abruf-Nr. 220885 ). |

     

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Rechtsanwalt an einem zeitintensiven Explorationstermin teilgenommen. Wie schon das LG Hamburg (AGS 17, 182) und das LG Freiburg (AGS 15, 28) geht auch das LG Hamburg jetzt bei solchen Gesprächen, bei denen der Sachverständige überlicherweise Fragen zum Inhalt der Anklage- bzw. Sicherungsschrift stellt, von einer planwidrigen Regelungslücke aus. Ausgehend von der Gesetzesbegründung des KostRMoG 2004 (BT-Drucksache 15/1971, S. 222 f.) entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Tätigkeit des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten. Denn es sei der Durchführung des Termins förderlich, wenn der zu Vernehmende in der konkreten Situation durch einen Verteidiger beraten wird, der ihm Unsicherheiten nehmen und Unklarheiten beseitigen kann.

     

    Die Entscheidung ist für den Verteidiger zwar vorteilhaft, leider aber wohl falsch. Nr. 4102 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar. Sie zählt enumerativ Fälle auf, was eine entsprechende Anwendung ausschließt (wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 44. ff. m. w. N.). Leider ist diese Frage nicht durch das KostRÄG 2021 geklärt worden. Das wäre angesichts des teilweise erheblichen Zeitaufwands von Verteidigern zu begrüßen gewesen, der so nicht vergütet wird.

    Quelle: ID 47024240