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  • 02.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220885

    Landgericht Hamburg: Beschluss vom 19.10.2020 – 601 Qs 28/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Hamburg
    1. Große Strafkammer

    Beschluss vom 19.10.2020


    Tenor

    1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 21. Juli 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. Juli 2020 (Geschäfts-Nr.: 326b Ds 13/18) wird zurückgewiesen.
    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    1

    In dem Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten L. wurde Herr Rechtsanwalt G. mit Beschluss vom 14. Mai 2018 (Bl. 245 d. A.) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Juni 2019 (Bl. 528-532 d. A.) hat er für seine Teilnahme an einem Explorationsgespräch mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen T. R. am 22. Juni 2018 eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 166,00 Euro nebst Umsatzsteuer beantragt. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Dezember 2019 den nach Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG geltend gemachten Betrag in Höhe von 166,00 Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer für die Teilnahme an dem Explorationsgespräch abgesetzt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts G. vom 18. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona durch Beschluss vom 15. Juli 2020 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass weitere 166,00 Euro als zu zahlende Gebühr festgesetzt werden und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage die Beschwerde zum Landgericht zugelassen.

    2

    Gegen den Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor am Amtsgericht Hamburg als Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde vom 21. Juli 2020.

    II.

    3

    Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. Juli 2020 hat keinen Erfolg.

    4

    In der Rechtsprechung und in der Literatur werden zu der Frage, ob die enumerative Aufzählung in Nr. 4102 VV RVG abschließend oder einer Auslegung bzw. einer analogen Anwendung zugänglich ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten (zum Meinungsstand: Knaudt, in BeckOK, RVG, 49. Edition, Stand: 01.09.2020, RVG 4102 VV, Rn. 11 m. w. N.).

    5

    Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 24. November 2016 (Az.: 617 Ks 22/16 bei Juris) sowie des Landgerichts Freiburg vom 04. Juli 2014 (Az.: 3 KLs 250 Js 24324/12 bei Juris) an, dass eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anfällt und die Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG insoweit entsprechende Anwendung findet.

    6

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016 (Bl. 535-539 d. A.) verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Altona in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20. August 2019 (Az.: 603 Qs 53/19) eine andere Fallkonstellation in Form der anwaltlichen Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen betrifft (Bl. 565 d. A.) ‒ mithin nicht die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverhalte sind entsprechend nicht vergleichbar und stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016. Für eine entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG bedarf es nämlich stets einer vergleichbaren Interessenslage, die bei der Teilnahme des Verteidigers an der Exploration des Mandanten nach hiesiger Rechtsaufassung unter Berücksichtigung der sachgerechten Erwägungen des Landgerichts Hamburg in seiner Entscheidung vom 24.November 2016 gegeben ist, was jedoch nicht zwangsläufig bei der Teilnahme des Verteidigers an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen der Fall ist.

    III.

    7

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 RVG.

    RechtsgebietStrafprozessrechtVorschriftenNr. 4102 VV RVG