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  • · Nachricht · Strafprozess

    Terminsgebühr: durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Dauer?

    Die Bemessung der anwaltlichen Gebühren ist in Freispruchsfällen oft ein Problem. Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth bemisst sich die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG nicht allein nach der Terminsdauer. Hinzu kommt der im Einzelfall erforderliche Tätigkeitsumfang des Verteidigers im jeweiligen Termin. Es könne das Verhalten des Mandanten im Termin berücksichtigt werden, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt (LG Nürnberg-Fürth 19.9.25, 12 Qs 34/25, Abruf-Nr. 250685 ).

     

    Bei den Terminsgebühren Nr. 4108 VV RVG ist das LG von unterdurchschnittlicher Dauer des Termins ausgegangen (21 bzw. 29 Minuten). Es macht keine Angaben dazu, welche Terminsdauer durchschnittlich und welche unterdurchschnittlich ist. Es hat die angesetzten Mittelgebühren um den hohen Abschlag von 25 % reduziert. Dabei führt es nicht aus, ob ggf. andere zu berücksichtigende Umstände vorliegen, die dann zur Mittelgebühr geführt hätten. Insoweit ist eine Entscheidung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler zutreffend. Das AG hat für eine 15-minütige Hauptverhandlung die Mittelgebühr gewährt und das mit umfangreichen Vorbereitungszeiten des Verteidigers begründet (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler 9.7.25, 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), Abruf-Nr. 250686).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 103 | ID 50841731