15.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250685
Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 19.09.2025 – 12 Qs 34/25
Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.
Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV RVG kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.
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RechtsgebieteTerminsgebühr, Verhandlungsdauer, Verhalten MandantVorschriften§ 14 Abs. 1 RVG, Nr.4108 VV RVG