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  • · Fachbeitrag · Nebenklage

    Wer trägt die Kosten des Nebenklägers?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Nebenklagekosten. Ein wenig Entspannung bringt da ein aktueller Beschluss des LG Mainz. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Angeklagten u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. In seinem Urteil hatte es hinsichtlich der Kosten bestimmt: „Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.“ Der Nebenklagevertreter beantragte daraufhin, ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück. Begründung: Mangels ausdrücklicher Kostengrundentscheidung im Hinblick auf die notwendigen Auslagen des Nebenklägers bestehe kein Erstattungsanspruch. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG Erfolg (LG Mainz 26.7.19, 3 Qs 26/19, Abruf-Nr. 212122).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer stellte klar: Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers als Kostenfestsetzungsorgan hat das AG im Urteil die Kosten der Nebenklage dem Angeklagten auferlegt und somit ausdrücklich eine Entscheidung über die Kosten der Nebenklage getroffen. Die als solche bezeichneten Kosten der Nebenklage umfassen eindeutig auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Es ist nicht ersichtlich, welche Kosten sonst gemeint sein sollen, wenn nicht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Denn in dieser Instanz fallen gerade keine anderen Kosten als die notwendigen Auslagen für den Nebenkläger an.

     

    Beachten Sie | Unklarheiten, welche Kosten von diesem Begriff umfasst sein sollen, können erst bei Einlegen eines Rechtsmittels oder eines Wiederaufnahmeantrags durch den Nebenkläger auftreten (vgl. § 16 Abs. 2 GKG).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Denn ein Vergleich zu Fällen, in denen der Kostenausspruch zu Kosten der Nebenklage gänzlich schweigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 464 Rn. 12 m. w. N.; § 472, Rn. 10; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 03, 11) scheidet aus. Im vorliegenden Fall hatte das AG im Unterschied zu diesen Fällen ausdrücklich eine Aussage über die Kostentragungspflicht getroffen, die ihrem Sinn und Zweck nach nicht anders gemeint sein konnte als das LG meint.

     

    Die Rechtsprechung zu Fällen eines (Teil-)Freispruchs (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 467 Rn. 20) wird man auf den vorliegenden Fall nicht übertragen können. Denn dort gibt es gerade auch Kosten (und nicht nur notwendige Auslagen), deren Kostentragungspflicht geregelt werden müssen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Nebenklägerbeistand kann nur ausnahmsweise rückwirkend beigeordnet werden, RVG prof. 16, 44
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 4 | ID 46218138