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  • 07.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212122

    Landgericht Mainz: Beschluss vom 26.07.2019 – 3 Qs 26/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Mainz

    Beschluss vom 26.07.2019


    In dem Strafverfahren gegen
    hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung der notwendigen Auslagen

    des Nebenklägers

    hat die 3. Strafkammer -Beschwerdekammer- des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxx, die Richterin am Landgericht xxx und die Richterin xxx am 26.07.2019 beschlossen:

    Tenor:

    1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers vom 29.05.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 27.05.2019 aufgehoben und an das Amtsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
    2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
    3. Der Beschwerdewert wird auf 1.505,35 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Mit Entscheidung vom 04.04.2019 hat das Amtsgericht Mainz den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen tatmehrheitlich der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen in einem Fall hiervon tateinheitlich der Beleidigung tatmehrheitlich der Beleidigung in zwei Fällen tatmehrheitlich der Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

    In dem Urteil traf das Amtsgericht folgende Kostenentscheidung:

    "Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen."

    Mit Schriftsatz vom 10.05.2019 beantragte der Nebenklagevertreter die Erstattung seiner notwendigen Auslagen.

    Mit Beschluss vom 27.05.2019 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mainz diesen Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurück, mangels ausdrücklicher Kostengrundentscheidung betreffend der notwendigen Auslagen des Nebenklägers bestehe ein Erstattungsanspruch nicht.

    Gegen diese seinem Rechtsanwalt am 29.05.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am gleichen Tag bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenklägers. Auf die Begründung der Beschwerde wird zur Sachdarstellung Bezug genommen. (Bl. 467 d. A.)
    Mit Beschluss vom 03.06.2019 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mainz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b Satz 3 und 4, 304 ff., 311 stopp, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG als solche statthaft und auch im übrigen zulässig.

    Auch in der Sache hat sie Erfolg.

    Das Amtsgericht Mainz hat in seiner Entscheidung vom 04.04.2019 die Kosten der Nebenklage dem Angeklagten auferlegt und somit ausdrücklich eine Entscheidung über die Kosten der Nebenklage getroffen. Die als solche bezeichneten Kosten der Nebenklage umfassen eindeutig auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, da nicht ersichtlich ist, welche Kosten sonst gemeint sein sollen, wenn nicht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, da in dieser Instanz gerade keine anderen Kosten als die notwendigen Auslagen für den Nebenkläger anfallen.

    Unklarheiten, welche Kosten von diesem Begriff umfasst sein sollen, können erst bei Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Wiederaufnahmeantrags durch den Nebenkläger auftreten, vgl. § 16 Abs. 2 GKG.

    Ein Vergleich zu Fällen, in denen der Kostenausspruch zu Kosten der Nebenklage gänzlich schweigt, (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 464 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; § 472, Rn. 10; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 2003, 11) verbietet sich, da hier im Unterschied dazu gerade eine Aussage über die Kostentragungspflicht getroffen wurde, die -wie dargestellt- ihrem Sinn und Zweck nach nicht anders gemeint sein kann.

    Auch die Rechtsprechung zu Fällen eines (Teil-) Freispruchs (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn. 20 m.w.N.) kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, gibt es im Falle eines solchen und im Unterschied zum hiesigen Fall gerade auch Kosten (und nicht nur notwendige Auslagen), deren Kostentragungspflicht geregelt werden muss.

    Die Beschwerdekammer ist zur weitergehenden Entscheidung nicht berufen, da das Amtsgericht Mainz keine sachliche Entscheidung über die geltend gemachten notwendigen Auslagen getroffen hat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn 9), so dass die Sache ausnahmsweise zur Entscheidung zurück ans Amtsgericht Mainz zu verweisen war.

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietNebenklageVorschriften§ 464 StPO