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  • · Fachbeitrag · Leistungsbündel

    Taxikosten unterliegen vollem Umsatzsteuersatz

    Neben den Gebühren und Auslagen kann der Rechtsanwalt gemäß Nr. 7008 VV RVG Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind in der Regel 19 Prozent, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt (KG 24.5.13, 1 Ws 28/13, Abruf-Nr. 140492).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt und Pflichtverteidiger R hat im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung verauslagter Beträge für Taxifahrten beantragt. R hat die Rechnungsbeträge zunächst um die auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 Prozent reduziert und für die so ermittelten Nettobeträge 19 Prozent Umsatzsteuer gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat die Taxikosten nur in Höhe der „tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen inklusive der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge“, mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42 EUR, festgesetzt. R legte beim LG erfolgreich Erinnerung ein. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist erfolglos geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Taxikosten gehören zu den Gebühren und Auslagen des R. Auf sie war nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent zu erheben. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann R die entsprechenden Nettobeträge nur geltend machen, wenn er die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer selbst gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Umsatzsteuer fließt in diesem Fall wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurück und stellt keine bleibende Ausgabe dar (BGH RVG prof. 12, 113). Neben den Gebühren und Auslagen kann R den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen, Nr. 7008 VV RVG. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten, umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent der Bemessungsgrundlage.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung setzt die Steuerrechtslage zutreffend um (N. Schneider, RVG prof. 13, 211). Das KG hat zudem darauf hingewiesen: Die Taxikosten sind ein Umsatz, der als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der unstreitig einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterfallenden Hauptleistung teilt (BStBl II 10, 1109). Es handelt sich bei der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und den in Zusammenhang hiermit angefallenen Taxifahrten um Bestandteile einer einheitlichen Leistung im Sinne eines komplexen Umsatzes. Dessen Einzelleistungen sind so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden. Eine Aufspaltung wäre wirklichkeitsfremd, sodass das gesamte Leistungsbündel einheitlich zu besteuern ist (BFH DB 13, 677; BFH HFR 12, 1191).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 42 | ID 42448856