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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Auch schlechte Pflichtverteidigung muss bezahlt werden

    Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 2 GKG n.F.) gegen den Kostenansatz ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht gehört werden (OLG Dresden 19.9.13, 2 Ws 445/12, Abruf-Nr. 141210).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat die Angeklagte V verurteilt. Im Verfahren hatte der Vorsitzende der Strafkammer der V Rechtsanwalt P als Pflichtverteidiger beigeordnet. Kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung erteilte V zusätzlich Wahlverteidiger W das Mandat. Ihren Antrag, P nunmehr zu entpflichten, wies der Vorsitzende aus Gründen der Verfahrenssicherung zurück. Diese Entscheidung hat V nicht angefochten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens setzte die Rechtspflegerin die Gebühren des P auf über 26.000 EUR fest und machte sie mit der Kostenrechnung der Justizkasse bei V geltend. V legte erfolglos Erinnerung ein. Auch die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit V sinngemäß vorträgt, P habe aufgrund seiner ungenügenden Einsatzbereitschaft für die Verteidigung seinen Gebührenanspruch verwirkt, ist dieses Vorbringen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz nicht zu berücksichtigen. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. V rügt mit ihrem Vortrag zur ungenügenden Einsatzbereitschaft des P aber nicht die kostenmäßige Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Beträge, sondern wendet sich gegen seine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach. Damit kann sie aber nicht gehört werden. Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, die die Auslagen verursacht haben -  hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung von P - rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür ist ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde nach § 304 StPO) eröffnet gewesen, das die durch W wahlverteidigte V aber nicht wahrgenommen hat. Erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers (oder die Aufrechterhaltung seiner Bestellung) gegen den Willen eines Angeklagten, kann sie zwar zum Wegfall der Einheitlichkeit der Verteidigung führen. Dies muss aber im Interesse einer wirkungsvollen staatlichen Strafrechtspflege in Kauf genommen werden. Kommt es zur Verurteilung, greift das Verursachungsprinzip der Kostenbelastung nach § 465 Abs. 1 StPO.

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch die Kosten eines (eventuell ungeliebten) Pflichtverteidigers gehören zu den Verfahrenskosten des § 464a Abs. 1 StPO, die vom Verurteilten über die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft als Auslage gemäß Nr. 9007 KV GKG eingezogen werden. In diesem Verfahren kann der Verurteilte keine Schlechtleistung des Pflichtverteidigers mehr geltend machen. Dafür dient das Entpflichtungsverfahren, § 143 StPO.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 78 | ID 42586559