· Nachricht · Kostenerstattung
So kann der Verteidiger Zahlungen nachweisen
Das LG Cottbus hat in einem Kostenerstattungsverfahren zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger entschieden (25.11.25, 22 Qs 115/25, Abruf-Nr. 251581 ).
Der Verteidiger beantragte im Festsetzungsverfahren, eine von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale festzusetzen. Das AG hat entsprechend festge-setzt. Das hat das LG auf die (Anschluss-)Beschwerde des Bezirksrevisors nicht beanstandet. Gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO müsse der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung genüge ‒ neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen ‒ die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger abgegeben hatte.
MERKE — Sind Gebührentatbestände oder Auslagen nicht aus den Akten ersichtlich, streitig oder nicht sonst für den Urkundsbeamten ohne Weiteres ersichtlich sind, müssen Sie sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Legen Sie dar, dass die Gebühr oder Auslage tatsächlich angefallen ist und die Ansätze erforderlich waren. Bei Zweifeln kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Sie können grundsätzlich sämtliche Nachweismöglichkeiten nutzen. Die anwaltliche Versicherung kann aber z. B. nicht ausreichend, wenn Belege greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung. |
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)