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  • · Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren

    So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers ab

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Führt ein Strafverfahren nicht gemäß § 170 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage, ermöglicht § 172 StPO dem verletzten Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren). Schwierigkeiten bereitet in vielen dieser Fälle die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit (OLG Koblenz, S. 208 in dieser Ausgabe). Je nachdem, ob Sie den Antragsteller oder den Beschuldigten vertreten, müssen Sie Unterschiede beachten. Außerdem kommt es auf den Umfang Ihres Auftrags an. Die Checklisten in diesem und folgenden Beiträgen zeigen, worauf Sie achten müssen. |

     

    Checkliste 1 /  Abrechnung eines Vertreters des Antragstellers mit vollem Auftrag

    Frage

    Antwort

    • 1.Wie rechnet der Anwalt ab, der für den Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO tätig werden soll und von vornherein den vollen Auftrag erhalten hat, den Antragsteller als Verletzten und Nebenkläger zu vertreten?

    Er ist Vertreter eines verletzten Nebenklägers. Es gilt Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG, sodass er nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG abrechnet (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 4301 VV RVG Rn. 23; Burhoff in Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 311).

    • 2.Gelten Besonderheiten?

    Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln.

    • 3.Welche Gebühren entstehen also für den Rechtsanwalt?

    Für den Rechtsanwalt entstehen die

    • Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,
    • Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV RVG).
    • 4.Können weitere Gebühren entstehen?

    Wenn das Klageerzwingungsverfahren nicht zum Erfolg führt, also das OLG nicht die Erhebung der Anklage beschließt, entstehen keine weiteren Gebühren. In Betracht käme nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr, die aber nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG den Eingang der Anklage bei Gericht voraussetzt.

    • 5.Entstehen weitere Gebühren, wenn das OLG die Erhebung der Anklage anordnet?

    Ja. Dann entsteht die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, § 175 S. 2 StPO. Das vorbereitende Verfahren ist aber erst mit dem Eingang dieser Anklage beim Gericht beendet (Anm. zu Nr. 4104 VV RVG).

    • 6.Gilt etwas anderes, wenn der Rechtsanwalt dem Antragsteller im vorbereitenden Verfahren als Beistand bestellt wird (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO)?

    Nein. Dann fallen nicht etwa Gebühren für Einzeltätigkeiten an, sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 08, 383). In Betracht kommt auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (OLG Stuttgart, a.a.O.).

    • 7.Kann der Antragsteller im Fall der Anordnung der Anklage die entstandenen Kosten gegen den Beschuldigten gesondert geltend machen?

    Nein. In dem Beschluss nach § 175 StPO ergeht auch keine Kostenentscheidung. Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens sind Kosten des Verfahrens. Für sie gilt die das Verfahren abschließende Kostenentscheidung.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 216 | ID 42905058