· Nachricht · Elektronische Akte
Keine Aktenversendungspauschale ohne Vermerk i.S.d. SigG
| Wird eine Akte elektronisch geführt, kann eine Aktenversendungspauschale (AVP) nur anfallen, wenn der Aktenauszug die Voraussetzungen des § 110d OWiG erfüllt. Er muss zudem einen Vermerk zur qualifizierten Signatur des elektronischen Dokuments enthalten. |
So entschied das AG Lüdinghausen am 13.08.2015 (19 OWi 166/15 [b]): Der Kreis führte die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, elektronisch. Der Kreis leitete ihm die vorhandenen elektronischen Dokumente weiter. Sie enthielten jedoch keinen Vermerk i. S. des Signaturgesetzes (SigG). Damit wurde rechtlich keine Akteneinsicht gewährt. Der Rechtsbehelf des Verteidigers gegen die Kostenforderung des Kreises hatte Erfolg. Die Forderung für eine AVP in Höhe von 12 EUR wurde aufgehoben.
Mehr zu dieser Entscheidung demnächst in RVG professionell