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  • · Fachbeitrag · Elektronische Akte

    Aktenversendungspauschale nurbei qualifizierter elektronischer Signatur

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt Folgendes zwingend und unabdingbar voraus, wenn die Akte elektronisch geführt wird: Der Aktenauszug muss den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügen und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweisen (AG Lüdinghausen 13.8.15, 19 OWi 166/15 [b], Abruf-Nr. 145594).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R begehrte als Verteidiger im Bußgeldverfahren Akteneinsicht in die Bußgeldakte. Diese wurde bei der Verwaltungsbehörde in elektronischer Form geführt. Sie enthielt Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk, teils auch Dokumente in ursprünglich elektronischer Form (ausgehende Schreiben der Verwaltungsbehörde). Die Akte enthielt ebenso von der Polizei übermittelte Unterlagen, die elektronisch erstellt oder - ohne Scanvermerk - eingescannt waren. Die Verwaltungsbehörde machte eine Aktenversendungspauschale (AVP) geltend. Hiergegen wandte sich R erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Akteneinsicht richtet sich nach § 110d Abs. 2 OWiG, da die Akte ausschließlich elektronisch geführt wird. Dem Verteidiger kann gemäß § 110d Abs. 2 OWiG auf Antrag gestattet werden, die Akte automatisiert abzurufen. Soweit dies nicht der Fall ist, erhält der Verteidiger Akteneinsicht, indem elektronische Dokumente übermittelt werden, die auf einem Bildschirm wiedergegeben werden können. Ebenso kann er Aktenausdrucke erhalten. Falls Daten übermittelt werden, müssen sämtliche Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die Verwaltungsbehörde gewährte Einsicht, indem sie R die vorhandenen elektronischen Dokumente zuleitete. Diese Akteneinsicht war jedoch nicht ausreichend. Zwar trugen viele der Dokumente Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt, nicht aber sämtliche. Es fehlt vor allem ein Vermerk im Sinne des Signaturgesetzes. Nur mit einem solchen wird im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt.

     

    Praxishinweis

    Im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs wird vermehrt auf elektronischem Wege Akteneinsicht genommen werden. Wichtige Punkte, die Sie hierzu wissen sollten, fasst die folgende Übersicht zusammen:

     

    Übersicht / Basics zur elektronischen Akteneinsicht

    • 1. § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG sieht vor, dass die Behörde pauschal 12 EUR als Auslagen erhebt, wenn sie Akten versendet - je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung.
    • Wird die Akte elektronisch geführt und übermittelt, beträgt die Pauschale 5 EUR, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG. Die Voraussetzungen für die AVP werden in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich gesehen (AG Duderstadt VRR 12, 234; AG Eutin VRR 09,480; AG Osnabrück RVG prof. 13, 60; AG Bad Segeberg VRR 09, 480). Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des AG Lüdinghausen.
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    • 2. Die Art und Weise der Akteneinsicht bestimmen sich bei elektronisch geführten Akten nach § 110d Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie 2 OWiG wie folgt:
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      • Elektronische Dokumente, die auf einem Bildschirm wiedergegeben werden, können übermittelt werden (Abs. 2 S. 1).
      • Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, kann auf Antrag gestattet werden, die elektronisch geführte Akte automatisiert abzurufen (Abs. 2 S. 2).
      • Die Behörde kann einen Aktenausdruck erteilen (Abs. 1).
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    • 3. Wird nach § 110d Abs. 1 OWiG ein Aktenausdruck erteilt, muss hieraus Folgendes hervorgehen, § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG, § 298 Abs. 2 ZPO:
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      • Welches Ergebnis weist die Integritätsprüfung des Dokuments aus?
      • Wen weist die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur aus?
      • Welchen Zeitpunkt weist die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur aus?
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    • Ferner müssen nach § 110d Abs. 1 S. 3 OWiG vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 OWiG wiedergegeben werden. Dies bedeutet, dass das elektronische Dokument den Vermerk enthalten muss, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Signiert dies zusätzlich zu diesem Vermerk ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehener Vermerk, muss der Aktenausdruck auch den Vermerk enthalten,
      • dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
      • ob die Urschrift als Original oder in Abschrift vorgelegen hat, als sie übertragen wurde.
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    • 4. Werden für die Akteneinsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG elektronische Dokumente übermittelt, gilt: Die Gesamtheit der Dokumente ist nach dem Signaturgesetz elektronisch qualifiziert zu signieren. Sie sind davor zu schützen, dass ein Dritter unbefugt Kenntnis nimmt. Die Dokumente werden zum Teil in einen sogenannten „Container“ eingestellt, der insgesamt einmal elektronisch signiert wird (BT-Drucksache 15/4067, 52).
     
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    MERKE | Bei Fehlern kann die AVP nicht geltend gemacht werden. Die AVP wird nach § 9 Abs. 3 GKG sofort fällig, sobald sie entstanden ist. Gegen einen unberechtigten Kostenansatz der AVP sollte sich der Verteidiger nach § 108 OWiG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG wehren. Dieser ist unbefristet. Die Frist des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG gilt nur für die Fälle des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG, nicht aber für die betreffend den Kostenansatz einschlägige Nr. 3.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 185 | ID 43565303