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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsverfahren

    Festsetzung der 0,8-Verfahrensgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Das VG Frankfurt (Oder) hat sich jetzt zum Entstehen der Verfahrensgebühr ‒ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‒ geäußert. Das Gericht vertritt die Ansicht: Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. |

     

    Sachverhalt

    Im zu beurteilenden Fall hatte der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte er eine 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG geltend. Dagegen war eingewandt worden, dass sich aus der Akte eine Tätigkeit des Klägervertreters, die zum Entstehen der Verfahrensgebühr führt, nicht ergebe.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist zutreffend (VG Frankfurt [Oder] 12.12.18, VG 5 KE 10/18, Abruf-Nr. 207710).

     

    Im Regelfall entsteht die Verfahrensgebühr mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags. Es kommt nicht darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei Gericht bestellt (Hartmann, RVG, 48. Aufl., Nr. 3100 VV, Rn. 11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 20; Nr. 3100 VV Rn. 15). Irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags genügt.

     

    Nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen oder gar dem Gericht gegenüber in Erscheinung getreten ist. Ein Verfahrensauftrag setzt weder beim Kläger noch beim Beklagten voraus, dass bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

     

    Wichtig | Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten beginnt bereits mit der Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG).

     

    PRAXISTIPP | Zwar wird es nicht allzu häufig vorkommen, dass der Beklagte vor Klagezustellung einen Verfahrensauftrag erteilt. Jedoch kann er, wenn er einen Rechtsstreit erwartet, bereits vor Klageerhebung einen Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten mit dem Auftrag bestellen, ihn als Beklagten in dem bevorstehenden Prozess zu vertreten. Hat in diesem Fall der Rechtsanwalt deshalb die Information bereits entgegengenommen, um auf eine etwaige Klage reagieren zu können, hat er damit bereits eine 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient (BGH Rpfleger 10, 696 m. w. N.).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 76 | ID 45796646