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  • 01.01.2007 | Zwangsvollstreckung

    Korrespondenz mit dem Drittschuldner

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der folgende Beitrag erläutert, ob bzw. welche Gebühren der Anwalt für die Korrespondenz mit dem Drittschuldner abrechnen kann.  

     

    Checkliste: Gebührenabrechnung bei Korrespondenz mit einem Drittschuldner
    • Keine zusätzliche Gebühr, wenn vorher Pfändungsbeschluss erwirkt: Fordert der Anwalt den Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses zur Abgabe der Erklärung gemäß § 840 ZPO auf, gehört die Tätigkeit zur Zwangsvollstreckung. Der Anwalt erhält keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, wenn er auch den Pfändungsbeschluss erwirkt hat (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 171).

     

    • Dasselbe gilt für die bloße Erinnerung des Anwalts an den Drittschuldner zur Auskunftserteilung: Diese ist mit der durch die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten (LG Hannover JurBüro 02, 585).

     

    • Für Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO fällt Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG an: Hat der Drittschuldner die Erklärung innerhalb der durch § 840 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nicht abgegeben, und wird er unter Fristsetzung und Androhung einer Drittschuldnerklage zur Abgabe der Erklärung aufgefordert, wird diese Tätigkeit nicht mehr durch die für die Erwirkung des Pfändungsbeschlusses angefallene Gebühr gedeckt, da diese Tätigkeit nicht mehr zur Zwangsvollstreckung gehört (AG Köln JurBüro 02, 326).

     

    • Bei Prozessauftrag richtet sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG: Voraussetzung ist, dass es nicht mehr zur Einreichung der Drittschuldnerklage kommt.

     

    • Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für Geltendmachung und Ausübung gepfändeter Rechte: Hat z.B. der Anwalt für den Gläubiger Ansprüche des Schuldners aus der für diesen bestehenden Lebensversicherung gepfändet und auch das Recht auf deren Kündigung, ist die nach erfolgter Pfändung entfaltete Tätigkeit zur Ausübung des Kündigungsrechts eine gesonderte Angelegenheit, die die Gebühr der Nr. 2300 VV entstehen lässt (Hartmann, KostG, 36. Aufl., RVG, Nr. 3309 VV Rn. 17).

     

    • Bei anschließendem Drittschuldnerprozess wird angerechnet: Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird auf die für das gerichtliche Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV angerechnet.

     

    • BGH: Kosten für ein weiteres Aufforderungsschreiben sind nicht erstattungsfähig: Eine nochmalige Aufforderung i.S. von § 840 ZPO an den Drittschuldner ist , auch aus Sicht der berechtigten Interessen des Pfändungsgläubigers nicht geboten (Rpfleger 06, 480). Vielmehr kann der Pfändungsgläubiger den Drittschuldner unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen. Schweigt der Drittschuldner, kann der Gläubiger davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann.

     

    • Drittschuldner haftet nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn er schuldhaft gehandelt hat: Der Drittschuldner haftet für den dem Gläubiger bei unterlassener, verspäteter, unrichtiger oder unvollständiger Auskunft erwachsenen Schaden (BGH JurBüro 81, 1500). Erteilt der Drittschuldner erst während des Prozesses die ordnungsgemäße Auskunft, kann der Gläubiger die Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, dem Drittschuldner analog gemäß § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen oder im Wege der Klageänderung die angefallenen Kosten als Schadenersatz verlangen.
     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 15 | ID 91744