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  • Terminsvertreter
    Richtige Abrechnung der Tätigkeit als Verhandlungsvertreter/Unterbevollmächtigter
    Verhandlungsvertreter oder Unterbevollmächtigte (vgl. § 53 BRAGO) werden im RVG als Terminsvertreter bezeichnet (BT-Drucksache 15/1971, 218). Für deren Tätigkeit können folgende Gebühren entstehen:
    Verfahrensgebühr gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten geringer
    Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Beim Terminsvertreter i.S. von Nr. 3401 VV RVG beschränkt sich der Auftrag auf die Vertretung in einem der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV aufgeführten Termine (gerichtlicher Termin, etc.)
    Ferner besteht nach Abs. 1 der Vorbemerkung 3.4 ein Anspruch auf eine Terminsgebühr, die sich nach Nr. 3402 VV RVG bestimmt und in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr entsteht. Da das RVG keine Beweisgebühr mehr vorsieht, gibt es keine Unterschiede mehr zwischen dem Gebührenanspruch des Verhandlungsvertreters und des Unterbevollmächtigten (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 53 Rn. 12, 16). Das Beispiel zeigt, wie Sie künftig die Tätigkeit des Terminsvertreters nach dem RVG richtig abrechnen.
    Beispiel
    Rechtsanwalt R wird die Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung nebst Beweisaufnahme übertragen. Es geht um einen Zahlungsanspruch über 5.000 EUR. Im Termin wird streitig verhandelt.
    Lösung:
    Nach der BRAGO kann R folgende Gebühren abrechnen:
    5/10-Prozessgebühr gem. §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 1
    BRAGO, Wert 5.000 EUR:

    150,50 EUR
    10/10-Verhandlungsgebühr gem. §§ 54, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, Wert 5.000 EUR:
    301,00 EUR
    10/10-Beweisgebühr gem. §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, Wert 5.000 EUR:
    301,00 EUR
    Gesamtbetrag: 752,50 EUR
    Nach dem RVG kann R folgende Gebühren abrechnen:
    0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401, 3100 VV RVG,
    Wert 5.000 EUR:

    195,65 EUR
    1,2 Terminsgebühr Abs. 1 Vorbem. 3.4, Nrn. 3402, 3104 VV RVG, Abs. 3 Vorbem. 3, Wert 5.000 EUR

    361,20 EUR
    Gesamtbetrag: 556,85 EUR
    Dazu, wie die gegenüber der BRAGO niedrigere Vergütung nach dem RVG ausgeglichen werden kann, vgl. RVG prof. 04, 41).
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 05/2004, Seite 80
    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 80 | ID 106624