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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kostenerstattung für den Terminsvertreter

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Ob und in welchem Umfang die Kosten eines im Termin tätigen Unterbevollmächtigten (Terminsvertreters) erstattungsfähig sind, entscheidet sich maßgeblich danach, ob es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, den Terminsvertreter hinzuzuziehen. Eine Entscheidung des OLG München zeigt, wie die erstattungsfähigen Kosten in diesen Fällen zu ermitteln sind. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin K beauftragte an ihrem Wohnort den Prozessbevollmächtigten P. Zusätzlich beauftragte sie den Terminsvertreter T, den Verhandlungstermin am Ort des Gerichts wahrzunehmen. Bei der Kostenfestsetzung hat das LG die Einschaltung des T als nicht notwendig angesehen, da die Anreise des P wesentlich günstiger gewesen wäre. Es hat daher (neben den Kosten des P) die Kosten des T nur in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten des P festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg, weil das LG die Terminsgebühr nicht berücksichtigt hatte (OLG München 9.7.25, 11 W 839/25 e, Abruf-Nr. 251060).

     

    Das LG hat zutreffend angenommen, dass K die Obliegenheit gehabt hatte, den P mit der Anreise zum Termin zu beauftragen. Die wäre wesentlich günstiger gewesen, als einen Terminsvertreter zu bestellen. In diesem Fall hätte allerdings der P die Gebühr für den Termin verdient. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den 110 % der ersparten Reisekosten die vom Terminsvertreter geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist.