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  • 01.12.2006 | Streitwert

    Streitwertbemessung bei Verhandlungen über einen Mietvertrag mit Kaufoption

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Die richtige Streitwertbemessung bereitet in der Praxis oft große Probleme. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Beispiels, was Sie bei der Streitwertbemessung berücksichtigen müssen.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R war bei den Verhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrags mit Kaufoption beteiligt. Mieter M kann im Jahr 2015 – nach Ablauf des Mietvertrags – das Anwesen für 240.000 EUR kaufen. Beide Verträge wurden notariell beurkundet. Welcher Streitwert ist für die Tätigkeit des R anzusetzen?  

     

    Lösung: R wurde außergerichtlich tätig. § 23 RVG sieht folgende Vorgehensweise vor:  

     

    • Der Gegenstandswert für außergerichtliche Tätigkeit des R bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG.
    • Sofern dies nicht der Fall sein kann und das RVG keine Sondervorschrift enthält, ist der Gegenstandswert nach den in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG aufgeführten Vorschriften der KostO zu ermitteln.
    • Ergibt sich der Wert auch aus diesen Vorschriften der KostO nicht und steht er auch sonst nicht fest, ist er gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVGnach billigem Ermessen zu bestimmen.
    • Liegen bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, beträgt der Wert regelmäßig 4.000 EUR. Er kann jedoch auch niedriger und höher, aber höchstens bis zu 500.000 EUR bemessen werden.

     

    Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrags kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (Anw.Kom. RVG, E. Schneider, 2. Aufl., § 23 Rn. 22). Der Gegenstandswert berechnet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG. Maßgeblich ist die dort genannte Vorschrift des § 25 KostO (LG Köln AGS 02, 64 und 210; AG Charlottenburg JurBüro 01, 86; Enders, JurBüro 96, 1). Weil der Mietvertrag auf bestimmte Dauer bis 2015 abgeschlossen worden ist, bestimmen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 RVG die für diesen Zeitraum zu entrichtenden Leistungen den Gegenstandswert (Enders, a.a.O.). Dazu gehört nicht nur der Mietzins, sondern auch die Nebenleistungen.  

     

    Praxishinweis: Hier wurden beide Verträge notariell beurkundet. Der Notar ermittelt den Geschäftswert für die Beurkundung des Mietvertrags ebenfalls nach § 25 Abs. 1 S. 1 KostO. Die daneben beurkundete Kaufoption soll für die Gebührenberechnung des Notars denselben Gegenstand i.S. von § 44 Abs. 1 KostO betreffen und damit nicht gesondert berücksichtigungsfähig sein (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 44 Rn. 95). Dies gilt jedenfalls bei Immobilienleasingverträgen, die im „sale-and-lease-back-Verfahren nebst Kaufoption beurkundet werden. Hier ist der höchste in Betracht kommende Wert aus dem verbundenen Vertrag maßgeblich. Auch für R kommt es darauf an, ob der Mietvertrag und die Kaufoption verschiedene Gegenstände betreffen mit der Folge, dass die Einzelwerte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen sind. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die Tätigkeit bezieht. Die für den Notar gemäß § 44 Abs. 1 KostO geltende Gegenstandsidentität könnte daher auch für R einen Anhaltspunkt für das Vorliegen desselben Gegenstands bilden. Nimmt man denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit an, dürfte aber wie beim Notar der höhere Wert des Mietvertrags (Leistungen für die Vertragsdauer) oder der Kaufoption (240.000 EUR) maßgeblich sein (zur Streitwertbemessung auch RVG prof. 06, 65).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 211 | ID 92015