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  • 04.05.2009 | Streitwert

    PKH darf keinen Einfluss auf den Streitwert haben

    von Dipl. Rpflin (FH) Karin Scheungrab, selbstst. Trainerin, Leipzig

    Auch wenn beiden Parteien PKH ohne Raten bewilligt wurde, sind bei der Streitwertfestsetzung für die Scheidung nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG neben den Vermögens- und Einkommensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (BVerfG 17.12.08, 1 BvR 177/08, AGS 09, 132, Abruf-Nr. 091321).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Beiden Parteien war bei einem Monatsgehalt von 2.840 EUR (netto) PKH ohne Raten bewilligt worden. Das OLG setzte den Streitwert der einvernehmlichen Scheidung auf 2500 EUR fest. Die Erhöhung des Mindestwerts um 500 EUR wurde mit dem geringen Umfang, der nur durchschnittlichen Bedeutung und durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, begründet.  

    Die Streitwertfestsetzung verletzt das Willkürverbot. Es bestehen erhebliche Bedenken, den Streitwert in Ehesachen in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den Mindeststreitwert festzusetzen. Bei dem in § 48 Abs. 3 S. 2 GKG festgesetzten Wert von 2.000 EUR handelt es sich um einen Mindestwert und nicht um einen Regelstreitwert. Es ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar, Vermögensverhältnisse der Parteien bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge erreichen.  

     

    Praxishinweis

    Überschlagen Sie vorab die Werte. Erfolgt im Termin die Festsetzung „einvernehmlich“, ist eine Streitwertbeschwerde ausgeschlossen. Die Tatsache, dass PKH bewilligt ist, darf sich im Gegenstandswert nicht niederschlagen. Die Gebühren nach der PKH-Tabelle gemäß § 49 RVG sind bereits ermäßigt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 73 | ID 126394