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  • 01.02.2006 | Strafverfahren

    Vergütung des Zeugenbeistands

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Ein Zeugenbeistand, der die gerichtliche Verfahrensgebühr geltend macht, muss wegen seines eingeschränkten Aufgabenbereichs konkret vortragen, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit die Verfahrensgebühr entstanden sein soll (KG 4.11.05, 4 Ws 61/05, rkr, n.v., Abruf-Nr. 060201).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war zunächst Wahlbeistand eines Zeugen. Im Ermittlungsverfahren hat er an dessen richterlicher Vernehmung teilgenommen. In der Hauptverhandlung erschien der Zeuge im Beistand des Anwalts, der seine Beiordnung beantragte. Der Vorsitzende der Strafkammer hat ihn dem Zeugen gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet. Der Anwalt beantragte, die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG, die Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4112 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG festzusetzen. Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich sind für die Abrechnung der Tätigkeit des Anwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden. Der Zeugenbeistand erhält nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG die gleichen Gebühren wie der Verteidiger. Der Zeugenbeistand kann aber nicht sämtliche Gebühren beanspruchen, die einem Verteidiger zustehen würden. Denn es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob der Anwalt einem Zeugen „lediglich“ für die Dauer der Vernehmung beigeordnet oder einem Beschuldigten als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt worden ist. Der Anwalt als Zeugenbestand kann lediglich die Gebühren für seine tatsächlichen Tätigkeiten im Umfang seiner Beiordnung beanspruchen.  

     

    Der Anwalt kann hier die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (für die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung) sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG beanspruchen. Die Grundgebühr erhält der Anwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und das erste beratende Gespräch mit dem Zeugen, die Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Vernehmungstermin, wobei diese Gebühr die Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins umfasst.