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  • 01.07.2007 | Rechtsmittelverfahren

    Gebührenanrechnung bei Berufungsverfahren gegen Grund- und Schlussurteil?

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    In der Praxis bereitet die Abrechnung von Grund- und Schlussurteil nach § 304 ZPO Schwierigkeiten, wenn sowohl gegen das Grund- als auch gegen das Schlussurteil Berufung eingelegt wird. Dazu im Einzelnen.  

     

    Beispiel

    Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Grundurteil des LG Berufung eingelegt. Nachdem das OLG diese nach sachlicher Prüfung zurückgewiesen hat, ist der Beklagte vom LG zur Zahlung verurteilt worden. Dagegen hat dieser erneut erfolglos Berufung eingelegt (Streitwert 10.000 EUR). Sind bei der Abrechnung Anrechnungsvorschriften zu beachten?  

     

    Lösung: Wird auf die Berufung gegen ein Grundurteil dieses aufgehoben und die Sache vom Rechtsmittelgericht an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen, bildet das Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug. Folge: Der Anwalt erhält neben den im Verfahren vor der Zurückverweisung entstandenen Gebühren die nach der Zurückverweisung entstandenen Gebühren erneut. Dies gilt auch für die Auslagenpauschale. Diesen Grundsatz schränkt Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG insoweit ein, als die vor der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr auf die danach entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Das gilt aber nur, wenn die Sache an das bereits mit der Sache befasste Gericht zurückverwiesen wird. Gemeint ist hiermit das Gericht als „Justizbehörde“ und nicht der konkrete Spruchkörper in seiner personellen Besetzung (Onderka, RVG prof. 04, 209).  

     

    Eine zum neuen gebührenrechtlichen Rechtszug führende Zurückverweisung liegt vor, wenn das Rechtsmittelgericht durch eine den Rechtszug beendende Sachentscheidung dem untergeordneten Gericht desselben Instanzenzugs die abschließende Entscheidung überträgt (Onderka, a.a.O.). Ob eine Zurückverweisung mit der gebührenrechtlichen Folge des § 21 Abs. 1 RVG auch vorliegt, wenn wie hier das erstinstanzliche Grundurteil vom Berufungsgericht bestätigt wird und das LG über die Höhe des Anspruchs ohne förmliche Zurückverweisung entscheiden muss, ist umstritten (dafür: OLG Düsseldorf JurBüro 93, 728; dagegen: BGH JurBüro 04, 479; Onderka, a.a.O.).  

     

    Aus § 15 Abs. 2 S. 2 RVG ergibt sich, dass der Anwalt die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Da hier eine anwaltliche Tätigkeit in zwei unterschiedlichen, sich gegen verschiedene Urteile richtenden Berufungsverfahren erfolgt ist, entstehen auch die Berufungsgebühren jeweils gesondert, Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG). Diese Gebühren werden nicht angerechnet (vgl. Onderka, RVG prof. 05, 153).  

     

    Richten sich die Berufungen somit gegen verschiedene Urteile, liegen mehrere Rechtszüge i.S. von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor (OLG Düsseldorf JurBüro 88, 865).  

     

    1. Verfahren vor dem LG (Grundverfahren):  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR  

    631,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR  

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    1.235,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    234,65 EUR  

     

    1.469,65 EUR  

     

    2. Erstes Berufungsverfahren vor dem OLG (Berufung gegen Grundurteil):  

    1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR  

    777,60 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus 10.000 EUR  

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    1.380,80 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    262,35 EUR  

     

    1.643,15 EUR  

     

    3. Verfahren vor dem LG (Höheverfahren):  

    a) Lösung nach BGH (a.a.O.): keine neue Instanz, da keine Zurückverweisung  

    b) Lösung nach a. A.: neuer Rechtszug:  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR  

    631,80 EUR  

    Darauf wird gemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG die in derselben Höhe vor der Zurückverweisung angefallene Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG angerechnet.  

    ./. 631,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR  

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    603,20 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    114,61 EUR  

     

    717,81 EUR  

     

    4. Zweites Berufungsverfahren vor dem OLG (Berufung gegen Schlussurteil):  

    Lösung wie unter 2. (erstes Berufungsverfahren).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 115 | ID 109780