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  • 01.10.2008 | Gebührenanrechnung

    BMJ: Anrechnung der Geschäftsgebühr soll neu geregelt werden

    Die BGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (BGH RVG prof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865; 117, Abruf-Nr. 081737; 145, Abruf-Nr. 082520; RVGreport 08, 311) ist in Rechtsprechung (KG AGS 08, 216; KG RVGreport 08, 312) und Schrifttum (Hansens, RVGreport 08, 121; Enders, JurBüro 08, 281, Schons, AnwBl. 08, 356) kritisiert worden. Das BMJ beabsichtigt aufgrund der einschneidenden Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Gerichtspraxis, die Anrechnungsproblematik durch einen neu einzufügenden § 15a RVG zu lösen.  

     

    § 15a RVG-E: Anrechnung einer Gebühr
    NaN. Eine in diesem Gesetz vorgesehene Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr berührt das Entstehen der anderen Gebühr nicht.
    NaN. Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung einer der beiden Gebühren gilt im Umfang der Anrechnung gleichzeitig als Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der anderen Gebühr.
    NaN. Entsteht eine der beiden Gebühren erst nach der Erfüllung, tritt die Erfüllungswirkung mit dem Entstehen dieser Gebühr ein.
    NaN. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
     

    Wiederherstellung des vorherigen Rechtszustands

    Das BMJ möchte mit dieser Regelung den Rechtszustand vor der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 08 wiederherstellen, deren Folgen in der Praxis nur schwer vermittelbar sind. Insbesondere müssen die Parteien und ihre Anwälte hierdurch nicht nach Strategien zur Vermeidung der negativen Folgen der BGH-Rechtsprechung suchen. So könnte die Anrechnung z.B. durch eine Vergütungsvereinbarung oder durch einen Anwaltswechsel umgangen werden.  

     

    Bevorzugung einer RVG-Lösung

    Die gesetzliche Klärung der Anrechnungsproblematik wird durch Aufnahme einer für alle RVG-Anrechnungsfälle und auch für den im Wege der PKH beigeordneten Anwalt (OLG Hamm RVG prof. 08, 127, Abruf-Nr. 081034; OLG Stuttgart RVG prof. 08, 61, Abruf-Nr. 080739; AG Bad Iburg RVGprof. 08, 64, Abruf-Nr. Volpert, RVG prof. 08, 57) geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschrift in Abschnitt 2 des Paragraphenteils des RVG erreicht. Hierdurch werden gleichzeitig die Verfahren aller Verfahrensordnungen erfasst, ohne dass eine Änderung der verschiedenen Kostenerstattungsvorschriften erforderlich ist.